Aktuelle Kurzhinweise

Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für eine ärztlich verordnete Therapie ist.

Im Streitfall hatte die Klägerin ein Funktionstraining erhalten, das sie in einem Fitnessstudio absolvieren wollte, was eine Mitgliedschaft erforderlich machte. Sie machte die Beiträge in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Der BFH lehnte dies ab (Urteil vom 21.11.2024). Voraussetzung für außergewöhnliche Belastungen ist, dass die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Da die Entscheidung, das Training im Fitnessstudio zu absolvieren, auf der freien Wahl der Klägerin beruhte und sie auch andere Angebote des Studios nutzen konnte, ordnete der BFH die Kosten den privaten Lebenshaltungskosten zu, wodurch sie steuerlich nicht abziehbar sind.

Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Arbeitnehmer können den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nur um solche Aufwendungen mindern, die bei Übernahme durch den Arbeitgeber ebenfalls Teil dieses Vorteils wären und damit von der 1 %-Regelung erfasst werden.

In einem Urteil vom 14.11.2024 (Az. VIII R 32/20) stellte der BFH klar, dass ein Arbeitnehmer den nach der 1 %-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil nicht um privat getragene Maut-, Fähr- und Parkkosten oder um den Abnutzungswert eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen mindern kann.

Der BFH argumentierte, dass eine Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen würde. Daraus folgt, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers nicht um diese privat getragenen Kosten gemindert wird, da sie außerhalb des Anwendungsbereichs der 1 %-Regelung liegen. Dies gilt sowohl für die Maut-, Fähr- und Parkkosten als auch für den Wertverlust des Fahrradträgers.

Kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage

Leistungen eines Wohnungs­eigentümers an die Erhaltungs­rücklage einer Eigentümergemeinschaft sind steuerlich erst abziehbar, wenn die Mittel für Erhaltungsaufwendungen verwendet werden, nicht bereits bei der Einzahlung. Dies entschied der BFH in einem Urteil vom 14.01.2025.

Hintergrund: Werbungs­kosten für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur abziehbar, wenn sie wirtschaftlich mit der Vermietung verbunden sind und der Förderung der Einnahmen dienen.

Im Fall der Kläger, die Zahlungen in die Erhaltungs­rücklage leisteten, erkannte das Finanzamt diese nicht sofort als Werbungs­kosten an. Der Abzug erfolgte erst, wenn die Rücklage für Erhaltungsmaßnahmen verwendet wurde. Der BFH bestätigte diese Ansicht, da die Zahlung nicht direkt der Vermietung, sondern der rechtlichen Pflicht zur Rücklagenbildung diente.

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