Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.02.2025 (Az. 15 K 128/21 U) entschieden, dass Stromlieferungen eines Vermieters an seine Mieter keine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellen, sondern eigenständige umsatzsteuerpflichtige Lieferungen sind. Dies gilt sowohl für selbst erzeugten Strom aus Photovoltaikanlagen als auch für zugekauften Strom.
Entscheidend ist, dass der Mieter den Anbieter frei wählen kann und die Abrechnung verbrauchsabhängig erfolgt. Vermieter können daher grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage geltend machen.
Mit Wirkung zum 14.07.2025 hat das Bundesfinanzministerium die GoBD aktualisiert – insbesondere im Hinblick auf die Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich. E-Rechnungen als strukturierte Datensätze müssen künftig nicht mehr bildlich, sondern inhaltlich übereinstimmend aufbewahrt werden.
Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD ist die PDF-Komponente nur dann aufzubewahren, wenn sie steuerlich relevante Zusatzinformationen enthält. Die Änderungen erleichtern die digitale Archivierung und reduzieren den Dokumentationsaufwand.
Der BFH hat klargestellt: E-Mails, die sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückabwicklung steuerlich relevanter Vereinbarungen beziehen – etwa zu Verrechnungspreisen – sind aufbewahrungspflichtig nach § 147 AO. Das gilt auch dann, wenn die Informationen direkt im E-Mail-Text stehen und nicht nur im Anhang.
Nicht zulässig ist jedoch die pauschale Aufforderung zur Vorlage eines Gesamtjournals aller E-Mails eines Prüfungszeitraums. Dies würde auch nicht relevante Kommunikation erfassen und überschreitet die Prüfungsbefugnis des Finanzamts.