Aktuelle Kurzhinweise

Datenschutz bei Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt

Die Anforderungen von Mietverträgen durch das Finanzamt beim Vermieter ist auch unter den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zulässig. Dies entscheid der BFH mit Urteil vom 13. August 2024.

Im entschiedenen Fall war eine Vermieterin vom Finanzamt dazu aufgefordert worden Kopien der aktuellen Miet­verträge und Neben­kosten­abrech­nungen vorzulegen. Die Vermieterin verweigerte dies ohne vorherige Einwilli­gung der Mieter unter Berufung auf die DSGVO. Das Finanzamt bestand aber auf die Vorlage und verwies auf gesetzlich normierte Mitwirkungspflichten. Die Vermieterin erhob Sache Einspruch und später Klage beim Finanzgericht.

Der BFH stellte nun im Revisionsverfahren fest, dass das Finanzamt auch unter Berücksichtigung der Regelungen des DSGVO die Vorlage der Mietverträge verlangen konnte. Eine Einwilligung der Mieter sei nicht erforderlich.

Anhebung des Grundfreibetrages und Kinderfreibetrages in der Einkommensteuer für das Jahr 2024

Der Bundestag hat am 18. Oktober einen Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 beschlossen. Die notwendige Zustimmung durch den Bundesrast steht noch aus.

Der Grundfreibetrag steigt um 180 € auf 11.784 €. Der Kinderfreibetrag wird um 228 € auf 6.612 € angehoben.

Steuerermäßigung für energetische Sanierung wird erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung gewährt

Für energetische Maßnahmen am eigenen Wohnhaus können nach § 35c EStG Steuerermäßigungen gewährt werden. Voraussetzung für diese ist aber die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrages, wie der BFH mit Urteil vom 13. August 2024 festgestellt hat.

Im entschiedenen Fall hat eine Ehepaar in 2021 für 8.000 € einen Gasbrennwertheizkessel modernisieren lassen. Einbau- und Inbetriebnahme erfolgten auch 2021, entsprechend beantragen die Eheleute die Steuerermäßigung. Diese wurde aber vom Finanzamt abgelehnt, da die Rechnung nicht vollständig bezahlt war. Statt dessen war ab März 2021 eine Ratenzahlung von 200 € monatlich vereinbart worden.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt. Demnach wird die Steuerermäßigung erst nach vollständiger Bezahlung gewährt, im Entscheidungsfall mit Zahlung der letzten Rate in 2024. Auch ein anteiliger Ansatz der in 2021 geleisteten Ratenzahlungen in Höhe von 2.000 € in der Einkommensteuererklärung 2021 kommt danach nicht in Betracht.

Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wie bei Sichereinbehalten oder Rechnungskürzungen in Streitfällen zu verfahren ist. Nach dem Wortlaut wäre in diesem Falle die Ermäßigung wohl zu versagen.

Die Richter wiesen aber noch darauf hin, dass für das Streitjahr 2021 eine ine Steuer­ermäßi­gung gemäß § 35a EStG für Hand­werkerl­eistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wären aber nur die Arbeitskosten und nicht die Materialkosten begünstigt.

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