Das Jahressteuergesetz 2024 wurde kurz vor der vorgezogenen Bundestagswahl verabschiedet und ist bereits in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, teilweise zur Anpassung an EU-Recht sowie teilweise als Reaktion auf Rechtsprechung. Eine Übersicht wichtiger Änderungen finden Sie im Folgenden.
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
„Kleine“ Photovoltaikanlagen sind bereits seit einigen Jahren von der Steuer befreit. Die bisherigen Leistungsgrenzen werden nunmehr unabhängig von der Gebäudeart vereinheitlicht. Künftig können je Wohn- oder Gewerbeeinheit Anlagen mit einer Bruttoleistung von 30 kW (peak) steuerfrei betrieben werden. Wie bisher darf die Gesamtleistung aller Anlagen eines Steuerpflichtigen maximal 100 kW betragen.
Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften
Auf Grund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts wurde eine Neuregelung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften mit identischen Gesellschaftern geschaffen. Danach ist es künftig möglich Wirtschaftsgüter zum Buchwert zwischen den Gesellschaften zu übertragen.
Kinderbetreuungskosten
Bislang können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens jedoch 4.000 € pro Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 € erhöht.
Private Veräußerungsgeschäfte bei Gesamthandsgemeinschaften
Die Anschaffung und Veräußerung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften (gemeint sind v.a. Erbengemeinschaften) wird der Anschaffung und Veräußerung von Wirtschaftsgütern der Gesamthandsgemeinschaft für Zwecke der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte gleich gestellt.
Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern
Künftig kann Vorsteuer aus Rechnungen eines Istversteuerers erst dann abgezogen werden, wenn die Zahlung erfolgt ist. Um den Leistungsempfänger über der umsatzsteuerlichen Status seines Lieferanten in Kenntnis zu setzen müssen Rechnungen künftig entsprechende Pflichtangaben enthalten. Diese Neuregelung tritt aber erst zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Reform der Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung wird umfassend reformiert. Von praktischer Bedeutung ist insbesondere die Anpassung der Schwellenwerte. Ab 2025 sind Umsätze von Unternehmern die im im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten von der Umsatzsteuer befreit. Bei Neugründungen gilt die Grenze von 25.000 € ab dem ersten Jahr.
Weitere Aspekte der Reform betreffen die vereinfachte Vorschriften für Rechnungen von Kleinunternehmern. U.a. unterliegen diese nicht der Pflicht E-Rechnungen ausstellen zu müssen.
Verlängerung der Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Die bereits mehrfach verlängerte Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG n.F. wird erneut um zwei Jahre verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2026.
Steuerstundung für Wohnimmobilien
Auf Antrag kann künftig eine Stundung auf Erbschaftsteuer gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des Grundstückes aufbringen könnte. Die Stundung kann bis zu zehn Jahre betragen. Voraussetzung ist, dass das geerbte Grundstück zu Wohnzwecken (auch Vermietung) genutzt wird.
Wohngemeinnützigkeit
Der in der Abgabenordnung enthaltene Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird um die „Förderung wohngemeinnütziger Zwecke“ erweitert. Damit gemeint ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an hilfsbedürftige Personen. Hilfsbedürftig in diesem Sinne sind Personen, deren Bezüge nicht höher als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe sind. Bei Alleinstehenden oder Alleinerziehenden erhöht sich der Betrag auf das Sechsfache des Regelsatzes der Sozialhilfe. Die Hilfsbedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Die Miete muss dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, dies muss bei Beginn des Mietvertrages sowie bei jeder Mieterhöhung geprüft werden. Zulässig ist auch eine Miete, welche nur die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich Abschreibung deckt und keinen Gewinnaufschlag beinhaltet.