Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die unentgeltliche Schenkung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter im Rahmen einer Unternehmensnachfolge nicht automatisch als Arbeitslohn zu werten ist.
Laut der ständigen Rechtsprechung des BFH kann der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen grundsätzlich Arbeitslohn darstellen, wenn der Mitarbeiter diesen Vorteil „für“ seine Arbeitsleistung erhält. In einem Fall, in dem GmbH-Anteile an leitende Angestellte übertragen wurden, um die Unternehmensnachfolge zu regeln und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, sah das Finanzamt die Anteilsübertragung jedoch als Arbeitslohn an.
Der BFH widersprach dieser Auffassung und bestätigte mit seinem Urteil vom 20. November 2024, dass die Anteilsübertragung in diesem Fall keine Entlohnung für eine erbrachte oder zukünftige Arbeitsleistung darstellt. Vielmehr sei die Übertragung darauf ausgerichtet gewesen, die Leitung des Unternehmens in erfahrene Hände zu legen und dessen Fortführung zu gewährleisten.
Weitere Argumente, die gegen die Annahme von Arbeitslohn sprechen, waren die Tatsache, dass die Anteilsübertragung nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt war und der geldwerte Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Erwerber außerhalb des üblichen Rahmens lag. Auch eine Rückfallklausel, die die Anwendung erbschaftsteuerlicher Begünstigungen regelt, wurde als Indiz gegen die Arbeitslohnbewertung berücksichtigt.