Neuregelung der Kleinunternehmerbesteuerung ab 2025 – Was sich ändert und was Sie beachten sollten

Zum 1. Januar 2025 ist eine umfassende Reform der Kleinunternehmerregelung in Kraft getreten. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der bisherige § 19 UStG neu gefasst und um § 19a UStG erweitert. Diese Änderungen betreffen nicht nur inländische Unternehmer, sondern auch Unternehmen aus dem EU-Ausland, die in Deutschland Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen wollen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Erhöhung der Umsatzgrenzen

Bisher galt:

  • Der Umsatz des Vorjahres durfte 22.000 € nicht übersteigen.
  • Im laufenden Jahr durfte ein Umsatz von 50.000 € nicht überschritten werden.

Neu ab 2025:

  • Die Umsatzgrenze für das Vorjahr steigt auf 25.000 €.
  • Im laufenden Jahr dürfen bis zu 100.000 € umgesetzt werden.

2. Klarstellung zur Steuerfreiheit

Bisher mussten Kleinunternehmer die Umsatzsteuer nicht abführen. Ab 2025 gilt ausdrücklich, dass ihre Umsätze von der Steuer befreit sind. Ein in der Rechnung (falsch) ausgewiesener Steuerbetrag führt nicht mehr zwingend zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 14c Abs. 1 UStG. Insbesondere schuldet der Kleinunternehmer keine Steuer aus einem unrichtigen Steuerausweis, wenn die Rechnung an einen Endverbraucher gestellt wurde.

3. EU-weit einheitliche Regelung durch § 19a UStG

Mit dem neuen § 19a UStG wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Deutsche Kleinunternehmer können nun auch in anderen EU-Staaten die jeweilige Kleinunternehmerregelung nutzen, sofern sie sich registrieren lassen. Umgekehrt können auch ausländische Kleinunternehmer die Regelung in Deutschland anwenden.

4. Verzicht bleibt für fünf Jahre bindend

Unternehmer, die sich für die Regelbesteuerung entscheiden, bleiben weiterhin mindestens fünf Jahre an diese Wahl gebunden.

Handlungsempfehlungen für Unternehmer

1. Prüfung der neuen Umsatzgrenzen: Unternehmer, die bisher die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen konnten, sollten prüfen, ob sie unter die neuen Grenzwerte fallen und von der Steuerbefreiung profitieren können.

2. Rechnungsstellung anpassen: Kleinunternehmer müssen sicherstellen, dass ihre Rechnungen den geänderten Vorgaben (§ 34a UStDV) entsprechen, insbesondere den Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten.

3. EU-weite Steueroption nutzen: Unternehmen, die auch im EU-Ausland tätig sind, sollten überlegen, ob sich eine Registrierung nach § 19a UStG lohnt, um auch dort die Kleinunternehmerregelung zu nutzen.

4. Entscheidung für oder gegen Kleinunternehmerregelung treffen: Wer die Regelbesteuerung bevorzugt, muss sich bewusst sein, dass der Verzicht weiterhin fünf Jahre bindend bleibt.

Fazit

Die Reform der Kleinunternehmerbesteuerung bringt wesentliche Erleichterungen mit sich, insbesondere durch die Anhebung der Umsatzgrenzen und die erweiterte Nutzungsmöglichkeit in der EU. Kleinunternehmer sollten jetzt prüfen, wie sie von den neuen Regelungen profitieren können, um ihre Steuerstrategie optimal anzupassen.

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