Der Steuerschaden durch so genanntes Dividendenstripping beträgt seit 2001 allein in Deutschland geschätzte 31,8 MrdEURO. Das Kuriose daran ist, nicht die Finanzverwaltung deckt diesen Betrug auf und verfolgt ihn, sondern die Recherchen von ARD Panorama, der Zeit und der Zeit online. Bei Cum-Cum-Geschäften hilft eine inländische Bank einem ausländischen Investor dabei, eine Steuerrückzahlung zu ergattern, auf die dieser keinen Anspruch hat. Der Gewinn wird aufgeteilt. Durch solche Cum-Cum Deals sind dem Staat seit 2001 mindestens 24,6 MrdEURO entgangen. Cum-Ex-Geschäfte sind damit verwandt, aber weitaus komplizierter. Sie laufen darauf hinaus, dass eine Steuer einmal abgeführt und mehrfach vom Fiskus zurückgefordert wird. Zwischen 2005 und 2012 entstand durch Cum-Ex ein Schaden von mindestens 7,2 Milliarden Euro.
Unter Dividendenstripping wird börsentechnisch die Kombination aus dem Verkauf einer Aktie kurz vor dem Termin der Dividendenzahlung und Rückkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin verstanden.
Inländischen Aktionären steht eine Steuererstattung zu, ausländischen nicht. Banken haben daraus ein Geschäft gemacht. Sie kaufen die Aktien ausländischer Kunden kurz vor Auszahlung der Dividende und verkaufen sie danach sofort zurück. Bei diesen als Cum-Ex bezeichneten Geschäften kam es in der Vergangenheit in großem Umfang zu bewusst herbeigeführter mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragsteuer. Ob hierbei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt wurde oder eine legale Steuergestaltung genutzt wurde, wird von den Beteiligten immer wieder als „umstritten“ dargestellt. Nach herrschender Ansicht sind die Geschäfte aber illegal.
Um die Steueranrechnung in Anspruch nehmen zu können, muss der inländische Finanzdienstleister bei Dividendenbezug zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien sein. Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil vom August 2015 klar, dass bei einem Wertpapierleihgeschäft das „wirtschaftliche Eigentum“ an einer Aktie nicht auf den Entleiher übergeht, sondern nur eine „zivilrechtliche Eigentumshülle.“
Die Unwirksamkeit der Cum/Cum-Geschäfte könnte sich auch auf § 42 der Abgabenordnung (AO) stützen. Danach sind rechtmissbräuchliche Steuergestaltungen steuerlich nicht anzuerkennen. Selbst wenn man das wirtschaftliche Eigentum in Deutschland bejaht, dann ist weiterhin zu fragen, was denn der wirtschaftliche Zweck dieser Geschäfte war. Und wenn der es ausschließlich war, die Kapitalertragsteuer in Deutschland zu sparen, dann werden diese Geschäfte steuerlich nicht anerkannt.
Warum ist der Fiskus hier jahrelang untätig?? Warum sinkt das Vertrauen in unseren Rechtsstaat immer weiter. Sind Steueransprüche nur noch gegenüber dem „kleinen Mann“ durchsetzbar“?
Dieses Geld könnte man gut zur Unterstützung der sozial Schwachen in unserem Land einsetzen. Mittlerweile leben in Deutschland über 300.000 Menschen ohne Strom und das in einem der reichsten Länder der Erde.