In Hinblick auf prospektive Vergütungsverhandlungen wird nach dem Beginn des Ausbildungsjahres 2018/2019 nochmals darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts nicht tarifgebundene Einrichtungen verpflichtet sind, ihren Azubis in der Pflege mindestens 80% tariflicher Azubi-Gehälter zu bezahlen.
Das sind bei Anlehnung an TVA-L Pflege aktuell folgende Beträge:
1. Ausbildungsjahr 848,56 EUR
2. Ausbildungsjahr 901,36 EUR
3. Ausbildungsjahr 986,40 EUR
Pflegemindestlohn ab 01.01.2019
Ebenfalls im Zusammenhang mit prospektiven Vergütungsverhandlungen soll auf die Erhöhung des Pflegemindestlohns von aktuell 10,55 EUR pro Stunde auf 11,05 EUR (in den alten Bundesländern) ab 1. Januar 2019 hingewiesen werden. Zum 1. Januar 2020 ist eine weitere Erhöhung auf 11,35 EUR geplant.
Der Pflegemindestlohn gilt nicht nur für Hilfskräfte in der Pflege, sondern auch für Betreuungskräfte, Alltagsbegleiter, Assistenzkräfte und weitere Arbeitnehmer, die in Ausübung ihrer Tätigkeit überwiegend mit älteren, pflegebedürftigen Menschen zu tun haben.
Erhöhung des Mindestlohns ab 01.01.2019
Auf Vorschlag der Mindestlohnkommission hat die Bundesregierung im Oktober per Verordnung die Erhöhung des bisherigen Mindestlohns zum 1. Januar 2019 von 8,84 EUR auf 9,19 EUR pro Stunde beschlossen. Zum 1. Januar 2020 soll der Mindestlohn weiter auf 9,35 EUR steigen.
Beitragsfreiheit für Regelkindergärten in Niedersachsen
Am 22. Juni 2018 hat der Niedersächsische Landtag die Beitragsfreiheit in Kindertagesstätten in Niedersachsen mit Wirkung ab dem 1. August 2018 beschlossen. Danach haben Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung einen Anspruch darauf, eine Tageseinrichtung mit Kräften, für die das Land Niedersachsen Finanzhilfe erbringt, beitragsfrei zu besuchen. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, in welcher Gruppenart (Krippengruppe, Kindergartengruppe, altersübergreifende Gruppe etc.) das Kind betreut wird.
Die Träger der Kindertagesstätten erhalten eine erhöhte Finanzhilfe, wenn sie keine Elternbeiträge mehr erheben. Gem. § 16 b Nieders. KiTaG wird die Finanzhilfe des Landes von bisher 20% auf zunächst 55% ab 1. August 2018 und bis auf 58% ab 1. August 2021 angehoben. Die verbleibende Deckungslücke ist durch die Kommunen zu schließen durch Anpassung der Sockelbetragsförderung bzw. Defizitförderung. Nach Rückmeldung unserer Mandanten haben sowohl die Landesschulbehörde als auch die Kommunen es weitestgehend geschafft, die neue gesetzliche Regelung zeitnah umzusetzen und eine erhöhte Förderung an die Einrichtungsträger auszuzahlen.
Beitragsfrei sind nach § 21 Nieders. KiTaG grundsätzlich bis zu 8 Betreuungsstunden täglich. Für längere Betreuungszeiten und die Verpflegung des Kindes können weiterhin von den Kindertagesstätten Elternbeiträge bzw. Essengelder gefordert werden. Zudem können Zusatzangebote des Trägers oder eines externen Dritten gegen Zusatzbeiträge angeboten werden, ohne das die Einrichtungsträger ihren Anspruch auf die erhöhte Finanzhilfe nach § 16 b Nieders. KiTaG gefährden. Die Zusatzleistungen müssen jedoch freiwillig von den Eltern angenommen werden können, individuell über einen gesonderten Vertrag angeboten und in Dauer und Umfang unabhängig vom Regelbetrieb sein.
Die Einrichtungsträger haben auch die Möglichkeit, die erhöhte Finanzhilfe nicht in Anspruch zu nehmen und neben der Finanzhilfe von 20% weiterhin Elternbeiträge zu fordern. Eltern, deren Kinder eine solche Einrichtung besuchen, haben dann gegen die Wohnortkommune einen Anspruch auf Erstattung der Elternbeiträge (in Höhe der Entgeltregelung der Wohnortkommune).
Eine Besonderheit gilt für Betriebskindergärten. Eine Betriebskindertagesstätte ist gem. § 15 Abs. 3 Nieders. KiTaG nur dann eine finanzhilfefähige Tageseinrichtung, wenn sie sich bereit erklärt, regelmäßig mindestens zu einem Drittel auch andere Kinder als solche von Betriebsangehörigen aufzunehmen. Diese Regelung erschwert den Betriebskindergärten die Geltendmachung von Finanzhilfe und damit auch die Umsetzung der Beitragsfreiheit in ihren Einrichtungen. Das Niedersächsische Kultusministerium hat versucht, hier auch den Betriebskindergärten eine Brücke für einen Anspruch auf Finanzhilfe zu bauen und hat im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung darauf hingewiesen, dass nicht die tatsächliche Aufnahme betriebsfremder Kinder für die Frage der Bereitschaft entscheidend sei, sondern der tatsächliche Bedarf vor Ort und die jeweilige Kommune zu entscheiden habe, ob sie einen derartigen Bedarf feststelle. Die Stadt Hannover, in der es eine besonders große Anzahl an Betriebskindertagesstätten gibt, hat hierzu jedoch erklärt, dass sie grundsätzlich auch ein Drittel der Plätze in den Betriebskindergärten zur Bedarfsdeckung benötigt. Aktuell wird daher noch darüber diskutiert, ob und wie die Beitragsfreiheit in Betriebskindergärten umgesetzt werden kann.
Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit
Im Sommer 2017 ist das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Gemäß § 22 Absatz 3 iVm § 21 EntgTranspG sind für Unternehmen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern, die nach dem Handelsgesetzbuch zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet sind, gewisse Berichts- und Offenlegungspflichten vorgesehen. Der Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ist nicht Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Gleichwohl ist dieser Bericht dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 mit dem Bezugsjahr 2016 als Anlage bei der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger beizufügen. Die Einreichung zur Veröffentlichung muss bis spätestens zum 31. Dezember 2018 stattfinden. In dem Bericht sind die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Maßnahmen zur Entgeltgleichheit für Frauen und Männer darzustellen.