Im März 2019 wurde der neue Rahmenvertrag nach SGB XI für die vollstationäre Dauerpflege in Niedersachsen (LRV vollstationär) geschiedst und zum 1. April 2019 in Kraft gesetzt.
Damit werden sowohl die bereits im Vorfeld zwischen den Kostenträgern und Leistungserbringern geeinigten neuen Personalschlüssel einschließlich des ergänzten Verfahrens zum Personalabgleich als auch der Wortlaut des gesamten Rahmenvertrags mit teilweise neuen Bestimmungen wirksam und für alle Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen verbindlich.
In § 21 LRV werden neue Mindest- und Höchstpersonalschlüssel – aufgeteilt nach Pflegegraden – bestimmt:
Grad Mindestschlüssel Maximalschlüssel
Pflegegrad 1 1 : 6,50 1 : 4,60
Pflegegrad 2 1 : 4,29 1 : 3,70
Pflegegrad 3 1 : 3,00 1 : 2,59
Pflegegrad 4 1 : 2,27 1 : 1,96
Pflegegrad 5 1 : 2,05 1 : 1,76
Diese Schlüssel dienen zur Ermittlung der Ober- bzw. Untergrenze für das Pflegepersonals im Heim. Dafür sind Mindest- und Höchstpersonalmengen anhand der aktuellen Belegung und der Rahmenvertragsschlüssel zu ermitteln – die Personalmenge nach den einrichtungsindividuell vereinbarten Schlüsseln muss in diesem Korridor liegen.
Zusätzlich wurden in den Rahmenvertrag Personalschlüssel zur Er-mittlung der „Grenzmenge“ eingeführt, diese liegen bei
Pflegegrad 1 1 : 5,55
Pflegegrad 2 1 : 3,98
Pflegegrad 3 1 : 2,78
Pflegegrad 4 1 : 2,10
Pflegegrad 5 1 : 1,90.
Grundsätzlich ist weiterhin eine Fachkraftquote von 50 % - bezogen auf die Stellenanteile - einzuhalten. Liegt die Personalmenge eines Heims nach den individuell vereinbarten Schlüsseln oberhalb der Personalmenge, die sich nach den Grenzwertschlüsseln ergeben würde, muss für die überschießende Personalmenge nicht zwingend die Fachkraftquote eingehalten werden.
Der Stellenanteil für QM kann bis auf 1 : 110 (bisher 1 : 120) angehoben werden. Für jedes Heim ist für die PDL eine VZ-Stelle vorgesehen, die nicht auf die Stellenschlüssel in der Pflege angerechnet wird.
Dem neuen Rahmenvertrag sind in den Anlagen 4 bis 8 neue Formulare zur Personalerfassung in der Pflege und in der Betreuung (§ 43 b) sowie zum Personaleinsatz und zum Personalabgleich nach § 23 LRV beigefügt.
Bestehende Regelungen wie etwa zu den Leistungsinhalten, zur Pflegedokumentation etc. wurden an die veränderten Formulierungen für das Ermittlungsverfahren zur Pflegegradbemessung bzw. die Qualitätsgrundsätze und Qualitätsmaßstäbe nach § 113 SGB XI angepasst.
Detaillierte Neuregelungen finden sich neben den Vorschriften zur personellen Ausstattung (§ 21 LRV) insbesondere zu Vertragsvoraussetzungen und Vertragserfüllung in Bezug auf den Versorgungsvertrag (§ 10 LRV), zum Personalabgleich (§ 23 LRV) und zu den erforderlichen Nachweisen bei Vergütungsverhandlungen (§ 28 LRV), aber auch zur Abrechnung (§§ 17+18 LRV) und zur Einbindung von Kooperationspartnern (§ 3 LRV).
Empfehlung der Pflegesatzkommission – neues Vergütungskalkulationsschema vollstationär für Niedersachsen
Parallel zu den im nds. Landesrahmenvertrag aufgestellten Anforderungen an die Nachweispflichten bei Vergütungsverhandlungen hat die Pflegesatzkommission eine neue Empfehlung und ein neues Kalkulationsschema für die Pflegesatzverhandlungen vollstationärer Einrichtungen beschlossen, um die Vorgaben des Rahmenvertrags entsprechend umzusetzen.
Das neue Kalkulationsschema beruht auf der bisherigen Variante B – das alternative Kalkulationsschema A wird nicht mehr angewandt. Es wird jedoch künftig zwischen einer Erstkalkulation bei neuen Einrichtungen und einer Folgekalkulation bei bestehenden Einrichtungen unterschieden.
Grundsätzlich sollen detaillierte Einzelverhandlungen geführt und nicht lineare oder pauschale Steigerungen vorgenommen werden. Grundlage des Verfahrens ist jeweils die letzte unstrittige Pflegesatzvereinbarung oder ggf. eine Schiedsstellenentscheidung. In das neue Kalkulationsschema wurde neben der Darstellung eines besonderen Zuschlags (Unternehmerrisiko) auch die Darstellung der Kosten von Praxisanleitung für Auszubildende (Stellenschlüssel 1 : 14, Basis: Kosten einer examinierten Pflegekraft mit Zusatzausbildung) aufgenommen. Für die Darstellung der Azubis (Anlage A3) und für den Zuschlag nach § 43 b (Anlage B) sind offizielle Berechnungsblätter beigefügt ebenso wie ein Datenblatt für den aktuellen Belegungsstand (Anlage C).
Grundlegend neu ist das Nachweisblatt für die durchschnittlichen Personalkosten in Pflege und Betreuung (Anlage A4), mit dem die neuen Vorgaben des Landesrahmenvertrags umgesetzt werden sollen. In Zukunft sind nicht mehr nur die Durchschnittspersonalkosten pro Vollzeitstelle in der Pflege anzugeben, sondern detaillierte Beträge für examinierte und nicht examinierte Pflegekräfte wie Grundgehalt, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen. Ermittelt und angegeben werden müssen auch indirekte Personalkosten wie Kosten für Betriebsarzt, Arbeitssicherheit, Fortbildung, Anwerbung von Personal, gezahlte Abfindungen, Freistellungen und Mehrkosten für Leiharbeit. Daneben sind die Prozentsätze für die Kosten von Insolvenzgeldumlage, Umlage 1 und 2 sowie Berufsgenossenschaft und Altersvorsorge anzugeben. Diese Angaben dienen als Nachweis und Plausibilisierung für die durchschnittlichen Personalkosten und können ggf. bei der nächsten Verhandlung von den Kostenträgern nachgeprüft werden.
Die Daten für Vergütungsverhandlungen sind also künftig bereits von den Einrichtungen wesentlich detaillierter aufzubereiten, um den Vorgaben des Landesrahmenvertrags und der Pflegesatzkommission für die Durchführung von Pflegesatzverhandlungen zu entsprechen.