Die Umlagebescheide für die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung ab 2020 sind Ende Februar 2020 an alle voll- und teilstationären Einrichtungen sowie ambulanten Pflegedienste in Niedersachsen verschickt worden.
Wegen fehlerhafter Bemessungsgrundlagen seitens des Pflegefonds, aber auch aufgrund eigener Falschangaben der Einrichtungen zur Zahl der examinierten Pflegekräfte sind eine Reihe von Widerspruchsverfahren eingeleitet worden, die teilweise bereits kurzfristig zu geänderten Bescheiden geführt haben. Unter Vorlage der Bescheide ist bei den jeweils regional federführenden Verhandlern der Kassen ein Antrag auf Abschluss einer bis Ende 2020 geltenden Ergänzungsvereinbarung zur aktuellen Vergütungsvereinbarung zu stellen, mit der der Umlagebetrag und die neuen Pflegesätze bzw. Punktwerte vereinbart werden. Zugleich waren die Pflegebedürftigen mit den üblichen Fristen auf die Erhöhung der Vergütungen hinzuweisen. Eine weitere Ergänzungsvereinbarung ist nach Vorliegen des Bescheides für 2021 mit Wirkung ab 1. Januar 2021 zu schließen.
Alternativ kann der Umlagebetrag bei laufenden Pflegesatzverfahren mit einem Laufzeitbeginn frühestens ab 1. Mai 2020 in die Gesamtvergütung einbezogen werden. Hierbei wird nach den Empfehlungen der Pflegesatzkommission im Rahmen der Vergütung zugleich eine Hochrechnung des Umlagebetrages für die 2021 liegende Vergütungsperiode berücksichtigt, eine Neuvereinbarung zum 1. Januar 2021 ist dann nicht mehr erforderlich.
In den kommenden Wochen wird die Versendung der Auszahlungsbescheide des Pflegefonds an die ausbildenden Einrichtungen über die Erstattung der Ausbildungskosten erwartet. Diese Bescheide werden zunächst die gemeldeten Daten der neuen Azubis enthalten, es soll aber eine einfache monatliche Aktualisierung online ermöglicht werden.
Weiterzahlung für geschlossene teilstationäre Behinderteneinrichtungen und SodEG-Anträge
Ein Zusammenhang mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) hat das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie mit Rundschreiben vom 02.04.2020 den Sozialhilfeträgern Vorgaben zu Auszahlungen der Vergütungen geschlossener teilstationärer Einrichtungen für März und April 2020 gemacht. Danach sollten geschlossene WfbM und Tagesförderstätten für März 2020 trotz Schließung ab 18.03.2020 aufgrund der Abwesenheitsregelung FFV-LRV in voller Höhe bezahlt werden. Ab April 2020 sollen aufgrund der Corona-Krise geschlossene oder beeinträchtigte teilstationäre und ambulante Einrichtungen der Behindertenhilfe Zuschüsse von bis zu 75 % des nach § 3 Satz 2-4 SodEG zu berechnenden Monatsdurchschnitts der bisherigen Zahlen erhalten, sofern sie einen SodEG-Antrag gestellt haben.
Ausgenommen hiervon sind Einrichtungen mit einer Notbetreuung im Sinne von § 10a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17.04.2020, für die weiterhin die volle Vergütung gezahlt wird.
Das Landesamt hat in einem Eckpunktepapier zum SodEG angekündigt, dass die reguläre Vergütung zu 100 % weitergezahlt werden soll, wenn die bisherigen Leistungen weiter – ggf. auch in modifizierter Form – erbracht werden. Auch an Leistungserbringer, bei denen die bisherigen Leistungen coronabedingt nicht in vollem Umfang erbracht werden können, soll zu 100 % weitergezahlt werden, sofern alle Mitarbeiter in sozialen Leistungsbereichen oder bei der Aufrechterhaltung der Strukturen (z.B. in der Produktion der WfbM) mitarbeiten. Dies seien keine Fälle des SodEG; SodEG-Anträge sollten nur gestellt werden, wenn nicht alle Mitarbeiter weiterbeschäftigt werden können und Kurzarbeit beantragt wurde.
Auch vor der Beantragung von Zuschüssen nach SodEG sollte unbedingt eine Klärung mit den jeweiligen Kostenträgern über eine mögliche Weiterzahlung der vereinbarten Eingliederungshilfeleistungen erfolgen, die einen SodEG-Antrag überflüssig machen würde. Die Erfahrungen der letzten Wochen haben hier eine große Aufgeschlossenheit und Kooperationsbereitschaft der Kostenträger gezeigt.
Für die Stellung von SodEG-Anträgen wird das Landesamt in Kürze einen landeseinheitlichen Antragsbogen veröffentlichen.