Inzwischen sind durch die vom Bundesgesundheitsministerium genehmigten Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes die allgemeinen Voraussetzungen für die Auszahlung der bundesrechlichen Pflegeprämie von zunächst 1.000 € für Vollzeitkräfte in der Pflege bekannt.
Für Teilzeitkräfte gelten anteilige Beträge proportional zum Stellenanteil bzw. ab einer Wochenstundenzahl von 35 Stunden der Betrag von 1.000 €. Weitere Mitarbeiter, die mindestens 25 % ihrer Arbeitszeit tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind, erhalten 667 € pro Vollzeitstelle. Die übrigen Mitarbeiter ambulanter oder stationärer Pflegeeinrichtungen erhalten 334 € pro Vollzeitstelle, Azubis in der Pflege 600 €, FsJler 100 €.
Die jeweilige mit Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung ermittelt die Erfüllung der Voraussetzungen (dreimonatige Tätigkeit im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020) und die Höhe der zu leistenden Beträge an die zuständige Pflegekasse und erhält dann eine Erstattung der insgesamt verauslagten Beträge.
Für Mitarbeiter, die z.B. wegen längerer Erkrankung etc. die Voraussetzungen bis zum ersten 1. Juni 2020 noch nicht erfüllt hatten, diese aber bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen, kann eine Zahlung und Meldung zum zweiten Meldetermin am 15. November 2020 erfolgen.
Am 15. Juli 2020 hat der Nds. Landtag entschieden, auch in Niedersachsen – wie in anderen Bundesländern – den Betrag aus Landesmitteln um bis zu 500 € pro Vollzeitstelle – bis zum steuerfrei gestellten Gesamtbetrag von 1.500 € aufzustocken. Hierfür sind 50 Mio. Euro in den Landeshaushalt eingestellt. Die Auszahlung der Beträge kann von den Pflegeeinrichtungen unter Vorlage des Bescheids der Pflegekassen über die Auszahlung des Bundesanteils der Corona-Prämie ab 1. August 2020 beim Niedersächsischen Landesamt beantragt werden.
Abschluss von Ergänzungsvereinbarungen mit den Kostenträgern zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage-Kosten
Von Seiten der Pflegekassenvertreter wurde uns mitgeteilt, dass bisher nur ein Teil der voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen Gebrauch von der Möglichkeit des Abschlusses von Ergän- zungsvereinbarungen zur Refinanzierung der Azubi-Umlage 2020 gemacht hat. Der Abschluss ergänzender Vergütungsvereinbarungen ist auch jetzt während einer laufenden Vergütungsperiode jederzeit noch möglich.
In Zusammenhang mit dem Abschluss von Ergänzungsvereinbarungen ist darauf hinzuweisen, dass diese nur befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgeschlossen worden sind. Sofern die Azubi-Umlage nicht in eine laufende Vergütungsverhandlung mit aufgenommen wurde, ist daher nach Eingang des neuen Bescheides des Pflegeausbildungsfonds für 2021 im Herbst umgehend eine neue Ergänzungsvereinbarung zu beantragen.
Weiterzahlung Investitionskosten nach dem NPflegeG während der Corona-Krise
Am 15. Juli 2020 hat der Nds. Landtag ebenfalls eine Änderung des NPflegeG beschlossen, nach der Pflegeeinrichtungen auch dann eine Investitionskostenförderung des Landes erhalten, wenn sie pandemiebedingt weniger Plätze belegen oder ihre Leistungen nicht bzw. nicht in vollem Umfang erbringen konnten. Das betrifft in erster Linie geförderte Einrichtungen wie Tagespflegen, solitäre Kurzzeitpflegen und ggf. auch ambulante Anbieter. Das Sozialministerium wird hierzu in Kürze Ausführungsbestimmungen veröffentlichen.