In Zusammenhang mit der Weiterzahlung von Investitionskosten für Pflegeeinrichtungen bei Belegungseinbußen durch die Corona-Pandemie sind die neuen §§ 7a, 7b und 7c in das NPflegeG eingefügt worden. Nach § 7a wird geförderten Einrichtungen (Tagespflegen, solitären Kurzzeitpflegen, ambulanten Pflegediensten) bei einer Corona bedingten Minderbelegung bzw. Minderinanspruchnahme gegenüber dem Referenzzeitraum vom 1. Januar bis 16. März 2020 die Möglichkeit eröffnet, die Zahlung von Investitionskostenbeträgen für die vorherige durchschnittliche Belegung/Beauftragung - minus 10 % - zu beantragen.
§ 7b eröffnet diese Möglichkeit auch nicht geförderten vollstationären Pflegeeinrichtungen, bei denen Corona bedingt Mindereinnahmen bei den betriebsnotwendigen Investitionskosten entstehen. Sie können Zuschüsse für ihre Investitionsaufwendungen in Höhe der mit dem Sozialhilfeträger nach §§ 76 ff SGB XII vereinbarten Beträgen beantragen. Auch hier wird gegenüber den im Referenzzeitraum belegten Pflegeplätzen ein Abschlag von 10 % vorgenommen. Bei Neueinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 2019 ihren Betrieb aufgenommen haben, können jeweils pauschal 60 % der verfügbaren Plätze zugrunde gelegt werden.
Antragsvoraussetzung ist gemäß § 7c der Nachweis einer Erstattung von Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich bei niedersachsenweit aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossenen Einrichtungen. Zuständig für Erstattungsanträge ist die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Stelle (Landkreis, kreisfreie Stadt).
In der Praxis profitieren in erster Linie vollständig geschlossene Einrichtungen (z.B. Tagespflegen) mit langsam steigender Belegung nach der Wiederöffnung und Neueinrichtungen von diesen Regelungen.
Neue Förderprogramme
Für Soziale Einrichtungen wurden von der Bundesregierung zwei neue Förderprogramme aufgelegt:
Nachträge zu Wohn- und Betreuungsverträgen in besonderen Wohnformen für Behinderte – Erhöhung Warmmiete, Kosten Fachleistung und Kostensatz gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Tagesstruktur
Die Gemeinsame Kommission nach dem LRV-FFV hat für 2021 die Vorgabewerte für die Erhöhung der Vergütungen für Fachleistungen festgestellt. Danach sollen die Personalkosten für 2021 um 3 % steigen, die Sachkosten um 1,2 %. Das niedersächsische Landesamt versendet zurzeit die auf dieser Basis ermittelten neuen Vergütungsvereinbarungen 2021 mit den entsprechenden Erhöhungen.
Zugleich teilen die Landkreise und kreisfreien Städte die für 2021 geltende sozialhilferechtliche Obergrenze für Warmmieten mit. In der Regel handelt es sich um gegenüber 2020 erhöhte Beträge, deren 1,25facher Wert idR die maßgebliche Obergrenze für die Warmmieten (inkl. Heizung, Nebenkosten und Zuschlägen) für die Bemessung der Miete in besonderen Wohnformen darstellt. Außerdem ist für 2021 eine Erhöhung des vom BMAS auf der Basis der Erhöhung der Verbraucherpreisindizes ermittelten Regelsatzes für die Mittagsverpflegung auf 3,47€ pro Mittagessen bzw. 65,93 € Monatspauschale in Aussicht gestellt. Dieser Betrag kann von den Betreuern als sozialhilferechtlicher Mehrbedarf beantragt werden.
Diese Erhöhungen sind den Bewohnern der besonderen Wohnform bzw. ihren Betreuern durch ein entsprechendes Informationsschreiben nach WBVG mitzuteilen, zusätzlich sollten die neuen Sätze in einem von beiden Seiten unterzeichneten Nachtrag zum WBVG-Vertrag vereinbart werden.