Nach der schwierigen Regierungsbildung Anfang des Jahres nehmen die Gesetzgebungsaktivitäten seit der zweiten Jahreshälfte an Fahrt auf. Das Jahressteuergesetz 2018 wurde zwischenzeitlich verabschiedet. Weitere Neuregelungen mit weiterreichenden Folgen befinden sich in Vorbereitung. Ausgewählte Themen möchten wir im Folgenden vorstellen:
Zur Förderung der Elektromobilität werden steuerliche Anreize über die Dienstwagenbesteuerung geschaffen. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung extern aufladbare Elektro- und Hybridfahrzeuge, welche in den Jahren 2019 bis 2021 angeschafft werden, kann dann in Höhe von 0,5 % des Listenpreises ermittelt werden. Dies stellt eine Halbierung gegenüber der Besteuerung von herkömmlichen PKW dar. Gänzlich steuerfrei gestellt werden Dienstfahrräder, auch als Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (dies gilt z.B. für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt) ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils die 1 %-Regelung anzuwenden.
Das sogenannte „Job-Ticket“ wird wieder steuerfrei gestellt. Begünstigt werden demnach Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. Beim Arbeitnehmer werden die steuerfreien Leistungen aber auf die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angerechnet.
Noch im Gesetzgebungsverfahren befindet sich ein Gesetz zur steuerlichen Förderung des Miet-wohnungsneubaus. Geplant ist dabei eine Förderung in Form von zusätzlichen Sonderabschreibungen in Höhe von jeweils 5 % der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten in den ersten vier Jahren nach Fertigstellung. Die Förderung soll unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Wohnungen im Jahr der Anschaffung und den folgenden neuen Jahren vermietet werden. Nicht gefördert werden Objekte mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 3.000 Euro je qm Wohnfläche. Die Bemessung der Sonderabschreibungen soll darüber hinaus auf 2.000 Euro je qm Wohnfläche begrenzt werden. Weitere Voraussetzung der Förderung ist die Stellung des Bauantrages nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022.
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches Weihnachtsfest!