Wird Wohnraum besonders günstig vermietet so kann dies zu einer teilweisen Versagung des Werbungskostenabzugs für den Vermieter führen. Bislang gilt, dass bei einer Vermietung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete Werbungskosten nur noch anteilig geltend gemacht werden können. Wird die Quote von 66 % überschritten können 100 % der Kosten abgezogen werden.
Dies kann dazu führen, dass Vermieter bei einem Anstieg der ortsüblichen Miete zu Mieterhöhungen gezwungen sind, um bei einem Unterschreiten der 66 % Grenze erhebliche Nachteile zu vermeiden („Fallbeileffekt“).
Um derartig motivierte Mieterhöhungen zu verschieben soll die maßgebliche Grenze nunmehr auf 50 % gesenkt werden.
Erhöhung der Sachbezugsgrenze
Die Gewährung steuerfreier Sachbezüge an Arbeitnehmer ist gegenwärtig auf 44 Euro pro Monat begrenzt. Ab 2022 soll eine Erhöhung auf 50 Euro erfolgen.
Angekündigt ist in diesem Zusammenhang auch ein Schreiben des BMF zu sogenannten Sachbezugskarten (Gutschein-Karten). Durch Rechtsprechung ist in den vergangenen Jahren zunehmend Unsicherheit darüber entstanden ob und ggf. welche Gutscheinkarten als steuerfreier Sachbezug gewährt werden können.
Einführung von One-Stop-Shop-Verfahren
In der EU ansässige Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe erbringen, über eine elektronische Schnittstelle tätig sind oder EU-grenzüberschreitende sonstige Leistungen an Nichtunternehmer erbringen, können ab 1.7.2021 das vom bisherigen Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop ausgeweitete Verfahren nutzen.
Dazu müssen inländische Unternehmer ihre Teilnahme gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erklären. Die Erklärung kann nur einheitlich für alle innerhalb von EU-Mitgliedstaaten ausgeführte Umsätze abgegeben werden. Zudem besteht ab dem 1.7.2021 in bestimmten Fällen auch die Möglichkeit der Teilnahme an einem One-Stop-Shop-Verfahren für Unternehmer aus Drittstaaten.
Steuerfreies Kurzarbeitergeld
Die Regelung nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben wird bis Ende 2021 verlängert.
Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Das Bundesjustizministerium hat am 19. November einen Gesetzesentwurf vorgestellt, in dessen Kern eine Modernisierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht. Das Reformvorhaben soll insbesondere die Teilnahme der GbR am allgemeinen Wirtschaftsleben verbessern.
Für am Wirtschaftskehr teilnehmende Gesellschaften soll künftig ein öffentliches Register („Gesellschaftsregister“) geschaffen werden, welches im Geschäftsverkehr benötigte Informationen, z.B. zur Vertretungsberechtigung erhält. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Verpflichtend wird die Eintragung insbesondere, wenn eine GbR Rechte an Grundstücken oder an anderen Unternehmen (z.B. GmbH, AG) erwirbt. Eine entsprechend eingetragene GbR wäre künftig verpflichtet den Zusatz „eGbR“ zu tragen.
Das Vermögen der Gesellschaft soll zukünftig der GbR selbst und nicht mehr den Gesellschaftern insgesamt (Gesamthand) zugerechnet werden. Das bisherige Gesamthandsprinzip stellt eine wesentliche Grundlage des für Personengesellschaften geltenden Steuerrechts dar. Insbesondere leitet sich daraus die steuerliche „Transparenz“ der Personengesellschaft ab, welche letztlich zu einer unmittelbaren Besteuerung der Gesellschafter führt. Da die Abschaffung des Gesamthandsprinzips somit erhebliche Änderungen des Steuerrechts nach sich ziehen könnte, bleibt abzuwarten ob dieser Teil des Reformvorhabens überhaupt umgesetzt wird.
Bei Umsetzung des Reformvorhabens können GbRs bzw . eGbRs künftig im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass dort auch die Gesellschafter benannt werden. Grundbuchberichtigungen bei Änderung des Gesellschafterbestandes wären dann nicht mehr erforderlich.