Seit Mitte Februar können Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Wie bereits bei früheren Hilfen können Anträge nicht unmittelbar von den Unternehmen, sondern nur durch „prüfende Dritte“ (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte) gestellt werden. Trotz dieses Verfahrens hat es offenbar erneut Betrugsfälle gegeben, welche Anfang März zu einer zeitweisen Aussetzung von Zahlungen geführt haben. Schon zuvor mussten Unternehmen teilweise monatelang auf beantragte Hilfen warten.
Hohe Antragshürden sowie häufige Änderungen der FAQs - welche faktisch die Rechtsgrundlagen der Corona Hilfen darstellen - führen spätestens seit Ende letzten Jahres zu Unmut und Unsicherheit bei den betroffenen Unternehmen. Insgesamt wurden seit Beginn der Pandemie vom Bund zwar 27,6 Mrd. Euro in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen ausgezahlt. Davon entfallen jedoch bereits 13,6 Mrd. Euro auf die Soforthilfen, welche bis Mai letzten Jahres noch auf unmittelbaren Antrag der Unternehmen bei den Förderbanken der Länder ausgezahlt wurden. Weitere 8,8 Mrd. Euro wurden in Form der umsatzbezogenen November- und Dezemberhilfe an von bestimmten Schließungsanordnungen betroffene Unternehmen bezahlt. Aus den Überbrückungshilfen I, II und III, welche für viele Unternehmen seit Mai 2020 die einzigen Hilfsangebote darstellen, wurden bislang insgesamt lediglich 4,7 Mrd. Euro ausgezahlt.
Besonders deutlich wird das Missverhältnis zwischen den in Aussicht gestellten Mitteln und den letztlich tatsächlich geleisteten Zahlungen am Beispiel der Überbrückungshilfe II, welche für die Monate September bis Dezember gewährt wurde: Von im Bundeshaushalt 2020 eingestellten 25 Mrd. Euro wurden bis zum 17. März lediglich 2,2 Mrd. Euro ausgezahlt.
Corona Überbrückungshilfe III
Zur Corona-Überbrückungshilfe III sollen grundsätzlich mehr Unternehmen Zugang erhalten. Ein Antrag kann nunmehr bereits dann gestellt werden, wenn in (nur) einem Monat des Zeitraums November 2020 bis Juni 2021 der Umsatz „corona-bedingt“ wenigstens 30 % niedriger als im Vergleichsmonat 2019 ausfällt. Bei der Überbrückungshilfe II war noch ein Umsatzrückgang von mindestens 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder alternativ ein Umsatzrückgang von 30 % im Zeitraum April bis August 2020 erforderlich.
Die Corona-Überbrückungshilfe III wird auch für die Monate November und Dezember 2020 gewährt. Diese Monate gehörten schon zum Förderzeitraum der Überbrückungshilfe II. Unternehmen die bereits für diese Monate Überbrückungshilfe II erhalten haben, können einen weiteren Antrag unter den ggf. günstigeren Bedingungen der Überbrückungshilfe III stellen.
Bereits erhaltene Zahlungen aus der Überbrückungshilfe II werden dann angerechnet. Gleiches gilt für ggf. erhaltene November- und Dezemberhilfe.
Soweit Unternehmen die Antragsvoraussetzungen erfüllen, werden bestimmte Fixkosten anteilig gefördert. Darunter fallen insbesondere Mieten und Mietnebenkosten, Zinsaufwendungen, Teile der Abschreibungen, Ausgaben für Instandhaltung und Wartung sowie Versicherungen. Personalkosten werden mit Verweis auf das Instrument Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht gefördert. Jedoch wird für nicht in Kurzarbeit befindliches Personal eine Pauschale von 20 % der übrigen Fixkosten gewährt.
Generell ist die Überbrückungshilfe als Liquiditätshilfe ausgestaltet. Diesem Gedanken folgend werden weder entgangene Gewinne noch variable und damit vermeidbare Kosten erstattet. Umgekehrt werden Kosten nach der Fälligkeit der Zahlung gefördert, auch wenn diese unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auf längere Zeiträume zu verteilen wären. Jahresprämien für Versicherungen, welche im Januar für das ganze Jahr im Voraus geleistet werden, stellen in der Überbrückungshilfe damit Kosten dieses Monats dar. Zur Vermeidung von Missbräuchen sind Kosten generell nur förderfähig, wenn sie vertraglich vor dem 1. Januar 2021 begründet wurden.
Quasi im „Huckepack“ werden bestimmte Investitionen (mit)gefördert: Unternehmen können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Investitionen in Digitalisierung anteilig fördern lassen.
Die Antragstellung ist nur ein einziges Mal für den gesamten Förderzeitraum möglich. Unternehmen, die jetzt einen Antrag stellen müssen daher zwangsläufig eine Umsatz- und Kostenprognose bis Juni 2021 erstellen. Bei diesen Prognosen darf in Bezug auf die „Corona-Lage“ unterstellt werden, dass die Situation zum Zeitpunkt der Antragsstellung (z.B. Betriebsschließung) während des gesamten Förderzeitraums fortbesteht. In jedem Fall ist - wie bei früheren Hilfen - eine spätere Schlussabrechnung vorgesehen, bei der ggf. zu hohe Hilfe zurückgezahlt werden muss.
Nachtrag November- und Dezemberhilfe
Die November- und Dezemberhilfe wurde nicht an betrieblichen Fixkosten, sondern an Umsätzen bemessen. Aufgrund dessen fielen diese Hilfen in den meisten Fällen erheblich höher aus als die Überbrückungshilfen I und II. Der Zugang zu diesen Hilfen war jedoch auf von bestimmten Schließungsanordnungen betroffene Branchen beschränkt.
Ein vom Handelsverband Deutschland (HDE) in Auftrag gegebenes Gutachten sieht darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung da der Einzelhandel aufgrund erst später erfolgter Schließungen keinen Zugang zur Dezemberhilfe erhalten hat. Zur Beseitigung der Ungleichbehandlung muss Einzelhändlern nach Auffassung des HDE eine vergleichbare Förderung für die Dauer von zwei Monaten gewährt werden.