Am 1. Juli ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts in Kraft getreten. Kernstück der Reform ist die Möglichkeit die Gewinne bestimmter Personengesellschaften nicht mehr der Einkommenssteuer, sondern der Körperschaftsteuer zu unterwerfen.
Voraussetzung der Option
Der Recht zur Antragstellung ist auf Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG und GmbH & Co. KG) sowie auf Partnerschaftsgesellschaften beschränkt. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Erbengemeinschaften sind nicht berechtigt einen Antrag auf Anwendung der Körperschaftsteuer zu stellen.
Der Antrag kann nur einheitlich und unwiderruflich von allen Gesellschaftern der Personengesellschaft mit Wirkung für das Folgejahr gestellt werden. Die Übermittlung muss wenigstens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, erfolgen. Gegenwärtig noch unklar ist, ob auch neu gegründete Gesellschaften einen Antrag stellen können.
Wirkung der Option
Bei Nutzung der Option wird die Gesellschaft steuerrechtlich wie eine Körperschaft (GmbH) behandelt. Die Gewinne unterliegen sodann nicht mehr der tariflichen Einkommenssteuer, sondern der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Daneben fällt unverändert Gewerbesteuer an, welche aber bei Ausübung der Option nicht mehr auf die (entfallende) Einkommensteuer angerechnet werden kann.
Soweit Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden unterliegen diese zusätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Verbleiben Gewinne langfristig im Unternehmen (Thesaurierung) kann unter dem Besteuerungsregime der Körperschaft ggf. ein erheblicher Steuerstundungseffekt verbunden mit erweiterten Innenfinanzierungsmöglichkeiten erreicht werden.
Neben der Höhe der Steuersätze hat die Körperschaft-steuer auch umfangreiche Auswirkung auf die Gewinnermittlung und damit die Steuerbemessungsgrundlage. Wesentliche Änderungen ergeben sich dabei für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. So werden z.B. Tätigkeitsvergütungen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt, welche -wie zuvor- der Einkommensteuer unterliegen. Zu beachten ist dabei der Grundsatz des Fremdvergleichs. Daneben ist insbesondere zu beachten, dass jegliche Entnahmen der Gesellschafter als Ausschüttungen der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Hinweis:
Die Pflicht zum Kapitalertragssteuerabzug besteht bereits dann, wenn Gesellschafter die Gewinnauszahlung verlangen können. Dies ist aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen bei GmbH & Co. KGs regelmäßig der Fall, soweit Gewinne unmittelbar einem Verrechnungs- oder Darlehenskonto gutgeschrieben werden. Im Vorfeld einer Ausübung der Option zur Körperschaftsteuer kann daher die Anpassung des Gesellschaftsvertrages erforderlich sein.
Soweit Verlustvorträge nach § 15a EStG bestehen, können diese nicht mit zukünftigen Gewinnen der Gesellschaft verrechnet werden. Gegenwärtig ist noch unklar, ob gewerbesteuerliche Verlustvorträge der Personengesellschaft bei Optionsausübung untergehen oder mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Auf weitere Steuerarten und Gesetze (z.B. Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer) hat die Option im Wesentlichen keine Auswirkung.
Auch außerhalb des Steuerrechts entfaltet die Optionsausübung keine Wirkung. Gesellschaftsrechtlich wird die Rechtsform nicht verändert, so dass bestehende Vorschriften z.B. zur Publizität und Mitbestimmung weiter anzuwenden sind. Zudem kann durch die Option auch keine (zusätzliche) Haftungsbeschränkung erlangt werden.