Mit dem Beschluss vom 16. Mai 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die anhaltenden Diskussionen um die Rechtsform bestimmter Vereine beendet und im Sinne des sozialen Sektors entschieden. Das Kammergericht Berlin hatte seit 2011 mehrfach gefordert, dass wirtschaftlich tätige Vereine die Rechtsform zu wechseln haben, da eben diese wirtschaftliche Tätigkeit die Vereinsform ausschließe. Es sei fraglich, ob diese eine untergeordnete Bedeutung gegenüber dem Hauptzweck des Vereins hat. Neben dem Verbot für die Eintragung neuer Vereine mit geplantem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb wurde die Änderung der Rechtsform bestehender Vereine gefordert. Problematisch ist, dass ein Verein bereits dann eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt, wenn er beabsichtigt, einen Kindergarten o.ä. zu betreiben, also viele Vereine betroffen sind.
Durch das Urteil des BGH gibt es nun Klarheit und Rechtssicherheit für die betroffenen Vereine. Die Vereinsform ist auch in Verbindung mit einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, beispielsweise in Form eines Krankenhausen oder eines Kindergartens möglich, wenn der Zweckbetrieb ein Hilfsmittel zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Hauptzwecks ist. Der wirtschaftliche Zweckbetrieb kann dann durch das Nebenzweckprivileg gerechtfertigt werden.
Um die Einordnung eines Nebenzwecks zu klären, wird auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gem. §§ 51 ff. AO verwiesen. Diese ist zwar nicht gleichbedeutend, hat aber aus historischer Betrachtung heraus eine Indizwirkung für die Klassifizierung. Weiter darf der wirtschaftlich Zweckbetrieb nicht nur zur Mittelgenerierung dienen, sondern muss vielmehr auch direkt den Zweck des Vereins erfüllen.
Durch die allgemeine und gut begründete Argumentation kann das Urteil für viele Einrichtungen in Trägerschaft eines eingetragenen Vereins herangezogen werden und schafft damit endgültige Klarheit für diese Problematik.