Bahnfahren stellt zunehmend auch für im Außendienst tätige Mitarbeiter eine interessante Alternative zum Dienstwagen dar. Wird häufig mit der Bahn gefahren kann durch Erwerb einer BahnCard viel Geld gespart werden. Mit der BahnCard 100 kann für einen Arbeitnehmer sogar eine „Flatrate“ für unbegrenzte dienstliche aber auch private Bahnfahrten erworben werden.
Sobald aber durch den Arbeitgeber ein auch privat nutzbarer Vorteil gewährt wird stellt sich die Frage nach steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dazu hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt im Rahmen einer aktuellen Verfügung Stellung genommen.
Demnach ist bei Hingabe einer BahnCard danach zu differenzieren, ob die Zurverfügungstellung überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies soll anhand einer Prognose über die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine, die im Rahmen der Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers ohne BahnCard anfallen würden, erfolgen. Übersteigen diese Kosten den Preis der Bahncard („Vollamortisation“) ist keine Versteuerung vorzunehmen.
Decken die ersparten Fahrscheinkosten die Anschaffung der BahnCard nur teilweise, so ist das geforderte überwiegende eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers nicht gegeben. Die Überlassung der Bahncard stellt dann in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. In diesem Falle können ersparte Fahrtkosten ggf. noch monatsweise als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.
Diese „Alles oder Nichts“ Lösung der OFD Frankfurt kann kaum überzeugen. Zwar stellt die OFD klar, dass eine Nachversteuerung nicht vorzunehmen ist, wenn eine prognostizierte Vollamortisation aufgrund unvorhergesehener Gründe (z.B. Krankheit) nicht eintritt. Konkrete Anforderungen an die Prognose werden jedoch nicht beschrieben. Es ist somit zu befürchten, dass verfehlte Vollamortisationsprognosen insbesondere bei Überlassung einer BahnCard 100 (Jahrespreis derzeit: 4.270 Euro) Gegenstand von Diskussionen mit Lohnsteuerprüfern werden könnten.