Ein interessantes Steuersparmodell hat das Finanzgericht Köln in einem im März 2018 veröffentlichten Urteil akzeptiert. Im entschiedenen Fall hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft im Rahmen eines Minijobs für 400 Euro monatlich angestellt. Der Lohn wurde jedoch überwiegend nicht ausgezahlt. Stattdessen erhielt die Ehefrau einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der dafür zu versteuernde geldwerte Vorteil, welcher gemäß der 1% Methode in Höhe von Euro 385 monatlich ermittelt wurde, wurde vom Arbeitslohn abgezogen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde diese Gestaltung vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt, dass eine entsprechende Vereinbarung nicht mit einem fremden Arbeitnehmer geschlossen worden wäre. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der GmbH daraufhin um die Kosten des PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau.
Die dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich. Die Richter stellten im Urteil zwar fest, dass die Überlassung eines Dienstwagen im Rahmen eines Minijobs ungewöhnlich sie. Dennoch entsprächen die Vereinbarungen demjenigen, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Die Richter stellten ausdrücklich fest, dass Dienstwagen nicht nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungskräften zur privaten Nutzung überlassen werden.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Zulässigkeit der Gestaltung wird somit noch vom Bundesfinanzhof überprüft. Die Fremdüblichkeit der Dienstwagens im Minijob kann zudem noch aus einem weiteren Grund in Frage gestellt werden: Die im Urteilsfall gewählte Gestaltung verstößt wahrscheinlich gegen das Mindestlohngesetz, da der Mindestlohn in Geld gewährt werden muss. Ein Sachbezug kann immer nur zusätzlich zum Mindestlohn gewährt werden. Somit wäre die Überlassung des Dienstwagens im Minijob unter fremden Dritten wohl nicht mehr möglich.