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  • 2018/02

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Juli 2018, Soziale Einrichtungen

Vergütungsverhandlungen ambulant Niedersachsen

Im ambulanten Bereich haben sich die Verbände des Diakonischen Werks, der Caritas und die Arbeitsgemeinschaft Kommunaler Spitzenverbände im März 2018 mit den Kostenträgern auf eine gemeinsame Empfehlung zur Weiterentwicklung der Vergütungen nach § 89 SGB  XI verständigt. Nach Ablauf der aktuellen Vergütungsperiode – frühestens ab 1. April 2018 – können die Vergütungen und die Wegepauschalen um 2,75 % angehoben werden. Die Vergütungen für Beratungssätze bleiben unverändert.

Bereits im November 2017 hatten sich die Kostenträger mit den privaten Trägerverbänden auf eine Gemeinsame Empfehlung geeinigt. Danach ist entweder eine Erhöhung der Vergütungen für die Leistungskomplexe und der Wegepauschalen um 1 % ohne weitere Nachweise möglich. Alternativ kommt eine Steigerung von 2,65 % in Betracht, sofern sich der Träger verpflichtet, die prozentuale Vergütungserhöhung im Umfang von mindestens 81 % an die Mitarbeiter weiterzugeben. Dies entspräche einer Lohnerhöhung um mindestens 2,15 % und könnte dann von den Kostenträgern ggf. überprüft werden.

Einzelverhandlungen im ambulanten Bereich sind demgegenüber momentan schwierig, da kein landesweit anerkanntes Berechnungsschema vorliegt. Eine Arbeitsgruppe von Diakonie, AWO und Caritas entwickelt zurzeit ein Kalkulationsmodell, das vor allem auch die echten Wegezeiten und die daraus resultierenden Personalkosten angemessen abbildet.

Erhöhung der Altenpflege-Ausbildungsvergütungen  

Zum 1. Januar 2018 haben sich die Mindestbeträge für die Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege erhöht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müssen bei nicht tarifgebundenen Trägern der Altenhilfe die Ausbildungsvergütungen mindestens 80 % der tariflichen Vergütungen betragen. Die entsprechenden Vergütungen im Referenztarif TVA-L Pflege wurden zum 1. Januar 2018 erhöht, dementsprechend betragen die Mindestvergütungen für Azubis seitdem

  • im 1. Ausbildungsjahr  848,56 EUR
  • im 2. Ausbildungsjahr  901,36 EUR
  • im 3. Ausbildungsjahr  986,40 EUR.

Vereinbarung nach § 115 SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung

Am 27. Februar 2018 ist die „Vereinbarung nach § 115 Abs. 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Abs. 3 und 3a SGB XI“ im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit zum 1. März 2018 in Kraft getreten.

In dieser Vereinbarung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen gegenüber einer Pflegeeinrichtung bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, insbesondere bei

  • planmäßiger und zielgerichteter Unterschreitung der Personalausstattung,
  • nicht nur vorübergehender Unterschreitung der Personalausstattung über mehrere Monate  oder
  • Nichtzahlung der vereinbarten Gehälter nach § 84 Abs. 2 SGB XI (stationär) oder § 89 Abs. 1 SGB XI (ambulant)

Kürzungen der Pflegevergütung vorgenommen werden können. Die Vereinbarung regelt weiter das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung, den Zugang zu einem Schiedsverfahren und die Modalitäten der Rückzahlung an die betroffenen Pflegebedürftigen bzw. deren Kostenträger.


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