Nach der Veräußerung eines fremdfinanzierten Mietobjektes anfallende Schuldzinsen können weiterhin berücksichtigt werden, wenn der Veräußerungserlös zur Anschaffung eines neuen Vermietungsobjekts eingesetzt wird.
Wie der BFH mit Urteil vom 6. Dezember 2017 entschied, reicht jedoch eine bloße Absicht zur Reinvestition des Veräußerungserlöses nicht aus. Vielmehr kommt es für die Abziehbarkeit der Schuldzinsen darauf an, dass eine Zuweisung zu einem konkreten Vermietungsobjekt möglich ist.
Unabhängig von einer Reinvestition ist der nachträgliche Schuldzinsenabzug darüber hinaus dann möglich, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht.
Keine Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten als Sonderausgabenabzug
Seiner ständigen Rechtsprechung folgend hat der BFH am 9. November 2017 entschieden, dass Krankheitskosten auf deren Erstattung der Steuerpflichtige verzichtet um eine Beitragserstattung von einer privaten Krankenversicherung zu erhalten, nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden können. Da die erstatteten Beiträge die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge reduzieren, wirken sich die selbst getragenen Krankheitskosten somit nicht auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge aus.
Betriebliches Importfahrzeug: Bewertung des privaten Nutzungsanteils
Wird ein Importfahrzeug des Betriebsvermögens auch für private Zwecke genutzt und kommt bei der Bewertung der Privatnutzung die 1 %-Regelung zur Anwendung, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- oder typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 9. November 2017.
Nach Auffassung des Gerichts ist der inländische Bruttolistenpreis jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt, wenn sich die Schätzung an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen. Im entschiedenen Fall wurde für einen Ford Mustang anstelle des umgerechneten amerikanischen Listenpreises von EUR 54.000 ein Wert von EUR 75.999 aus dem Import zugrunde gelegt.
Einladung zu einer Kreuzfahrt unterliegt nicht der Schenkungsteuer
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Einladung zu einer Kreuzfahrt selbst dann nicht der Schenkungsteuer unterliegt, wenn diese einen Gesamtwert von EUR 500.000 hat.
Im entschiedenen Fall war die Lebensgefährtin des Schenkers nach Auffassung der Richter nicht bereichert worden, da die Zuwendung an die Begleitung ihres „Gönners“ geknüpft war. Ferner sei keine Vermögensmehrung eingetreten, da die Reise konsumiert wurde.