Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 hat die nds. Pflegesatzkommission Aussagen zur verfahrenstechnischen Umsetzung von Personalmindestmengen ab 2019 in Vergütungsverhandlungen getroffen. Im Oktober 2017 hatten die Verhandlungspartner des Rahmenvertrages aus den Verhandlungen einen Beschluss über Mindestpersonalmengen ausgekoppelt und im Rahmen einer ersten Teileinigung folgende Pflegemindestschlüssel ab 2019 bekannt gegeben:
Nach den Vorstellungen der PSK sollte bei Verhandlungen, deren Vergütungsperiode über den 1. Januar 2019 hinausging, bereits überprüft werden, ob die vorhandene Personalmenge nach der vorhandenen Pflegegradverteilung insgesamt auch für die Erfüllung der genannten Mindestpersonalschlüssel ausreichen würde. Ggf. sollte bereits in den Vergütungsverhandlungen 2018 eine Anhebung der Personalmenge und der Schlüssel vereinbart werden. Dies ist auf erheblichen Widerstand der Einrichtungsträger gestoßen.
Inzwischen ist durch die Verhandlungspartner des Rahmenvertrages klar gestellt worden, dass durch Beschlüsse der PSK und informelle Beschlüsse der Rahmenvertragspartner keine rechtlich verbindlichen Mindestschlüssel festgesetzt werden können. Dies bleibt dem Abschluss des Rahmenvertrags vorbehalten. Unabhängig hiervon wird sich die PSK weiter mit der Frage der Umsetzung der Personalmindestmengen ab Januar 2019 und auch einer möglichen Verrechnung des PSG II-Zuschlags – wie in der teilstationären Pflege – beschäftigen. Grundsätzlich sind aber auch jetzt bereits in Vergütungsverhandlungen Anhebungen von Personalschlüsseln und Personalmengen möglich, sofern zugleich bestimmte Nachweisverfahren vereinbart werden.
Vergütungsverhandlungen vollstationär Niedersachsen
Zurzeit werden Vergütungsverhandlungen für vollstationäre Einrichtungen in Niedersachsen durch die einzelnen regionalen Verhandler sehr uneinheitlich geführt. Mit Beschluss aus Dezember 2016 hat die nds. Pflegesatzkommission darauf hingewiesen, dass neben den per Gesetz neu eingeführt Ist-Kosten-Verhandlungen – mit ausführlichen Personalkostennachweisen – auch weiterhin wie bisher Vergütungsverhandlungen nach den Vorgaben des Bundessozialgerichts mit Plausibilisierung der Erhöhung (etwa durch Tarifsteigerungen oder mit Verweis auf die Bruttolohnsummensteigerung) geführt werden können.
Dennoch hält es ein Teil der Kostenträgervertreter in einigen Regionen für ihre gesetzliche Pflicht, bei allen Verhandlungen vollständige Auskunft über die gezahlten Personalkosten aller Bereich zu erhalten, ehe überhaupt ein Angebot gemacht oder ein Verhandlungstermin bestimmt werden kann. Die nds. Schiedsstelle hat in einem kürzlich entschiedenen Verfahren deutlich gemacht, dass zumindest zusammen mit der Plausibilisierung der beantragten Personalkostensteigerung – in diesem Fall in Höhe der Bruttolohnsummensteigerung – eine konkrete Aussage der Einrichtung zu erfolgen hat, in welchem Umfang sie diese Personalkostensteigerung verpflichtend an Ihre Mitarbeiter weitergeben wird.
Die in Zusammenhang mit der Möglichkeit von Ist-Kosten-Verhandlungen aller Träger bis zur Höhe tariflicher Löhne neu eingeführte gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung eines angemessenen Zuschlags für das unternehmerische Risiko wird dagegen zurzeit in Niedersachsen noch nicht konkret umgesetzt. Von Seiten der Kostenträger wird damit argumentiert, dass die Höhe dieses Zuschlags noch nicht feststehe und ein Zeichen der Politik erwartet werde.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte dagegen in seiner Entscheidung vom 6. April 2017 ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Höhe eines angemessenen Zuschlags für das Unternehmerrisikos nur durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden könne.
Inzwischen liegt ein ausführliches Gutachten des IEGUS-Instituts mit umfangreichen Ermittlungen zur Höhe des angemessenen Wagniszuschlags im Bereich der vollstationären Pflege für die einzelnen Bundesländer vor. Für Niedersachsen wird darin – neben den in die Kalkulation selbst einzurechnenden Einzelrisiken wie Kosten für Fremdpersonal, strukturelle Minderbelegung durch Bewohnerfluktuation, Forderungsausfälle etc. – die Höhe des reinen Zuschlags für das Unternehmerrisiko je nach Region auf 5,08 % bis 5,62 % beziffert (vgl. Friedrich/Herten/Neldner/Hoff/Uhlig/Plantholz „Unternehmerisches Wagnis in der stationären Pflege“, medhochzwei-Verlag).
Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtpflege (BAGFW) spricht sich in einer Gemeinsamen Empfehlung vom 28. Februar 2018 für ein auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhendes Verfahren – wie vom IEGUS-Institut gewählt – zur Ermittlung des angemessenen Wagniszuschlags aus mit Ergebnissen in der Größenordnung zwischen 4,84 % und 5,62 %.
Zurzeit werden die ersten Musterverfahren für die nds. SGB XI-Schiedsstelle vorbereitet, um eine Klärung über die Höhe des Zuschlags in Niedersachsen herbei zu führen.