Am 25. Oktober 2018 wurde in Niedersachsen als Ersatz für die bisher geltende Heimpersonalverordnung eine neue „Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen“ (NuWGPersVO) veröffentlicht, die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt.
Wichtig ist vor allem die Änderung, dass die Bemessung der Fachkraftquote nicht mehr nach Köpfen, sondern nach dem Anteil des Beschäftigungsvolumens erfolgt. Damit erfolgt eine weitgehende Angleichung an den Personalabgleich nach dem Landesrahmenvertrag. Mit Fachkraftaufgaben betreute Pflegeassistenten können anteilig auf die Fachkraftquote angerechnet werden. Heilerziehungspfleger sind in der Pflege jetzt ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt. Hilfreich ist auch die Aufzählung der in den einzelnen Bereichen anerkannten Fachkräfte in § 5.
Weitere Änderungen betreffen die persönliche Eignung von Heim- und Pflegedienstleitungen nach § 2. Als berufliche Voraussetzung für die fachliche Eignung von Heimleitungen werden neu die Berufsbilder der „Hauswirtschaftlichen Betriebsleitung“ oder des/der „HauswirtschaftsmeisterIn“ aufgenommen. Außerdem enthält § 3 Abs. 2 eine Öffnungsklausel für von der Heimaufsicht als gleichwertig anerkannte Berufe mit einem entsprechenden Ermessensspielraum.
Investitionskosten vollstationär Niedersachsen
Aufgrund des Bundessozialgerichtsurteils vom 13. Juli 2017 hat die niedersächsische SGB XII-Schiedsstelle zumindest für Neueinrichtungen ab 2014 neue Berechnungsgrundlagen für die Berechnung angemessener Investitionskosten entwickelt bzw. bisher geltende Werte weiterentwickelt.
Bereits mit Entscheidung vom 16. Juni 2016 hatte die Schiedsstelle beschlossen, die von der OFD Anfang 2014 für Behindertenwohnheime ermittelten Herstellungskosten von 1.739 EUR pro qm für den Bereich der Pflegeheime zu übernehmen. Dadurch ergaben sich bei einer Grundfläche von 45 qm pro Bewohner für 2014 Baukosten von 78.255 EUR und Inventarkosten von 7.820 EUR pro Platz.
Nach dem Beratungsstand in der Schiedsstelle sind bei später errichteten Heimen entsprechende Aufschläge in Höhe der Baukostenindizes (Basis Anfang 2014) vorzunehmen. Konkrete Schiedsstellenentscheidungen hierzu fehlen noch, da anstehende Verfahren verglichen wurden. Einige Landkreise sind bereits dazu übergegangen, bei Neueinrichtungen die Baukostenindexsteigerungen zu berücksichtigen. Andere Kommunen akzeptieren aufgrund der Schiedsstellenentscheidung vom 16. April 2015 bei besonderen energetischen Maßnahmen höhere Baukosten pro Platz anhand der erforderlichen Mehrkosten für die Herstellung verbesserter KfW-Energiestandards.
Am 30. August 2018 hat die Schiedsstelle weiter beschlossen, die Instandhaltungspauschale für Neueinrichtungen (Einrichtungsalter 0-6 Jahre) von 250 EUR auf 350 EUR hochzusetzen. In allen Alterskategorien können künftig auch über den Pauschalen liegende tatsächliche Instandhaltungs- und Wartungskosten nachgewiesen und berücksichtigt werden.Die Fremd- und Eigenkapitalzinsen orientieren sich weiter an der aktuellen Marktsituation und werden in der Regel in Höhe von 2,62% für 80% Fremdkapital und 1,12% für 20% Eigenkapital anerkannt.
Vergütungsverhandlungen vollstationär Niedersachsen
Die Bedingungen zur Führung von Pflegesatzverhandlungen für vollstationäre Einrichtungen in Niedersachsen haben sich auch im Laufe des Jahres 2018 noch nicht spürbar verbessert. So gehen die verschiedenen Verhandlergremien in den einzelnen Regionen teilweise methodisch völlig uneinheitlich vor. Das Spektrum reicht von der grundsätzlich erhobenen Forderung auf Vorlage vollständiger Ist-Kosten-Personallisten – selbst wenn nur eindeutig nachweisbare tarifliche oder Bruttolohnsummensteigerungen als Erhöhung kalkuliert sind – bis hin zum Abbruch von Ist-Kosten-Verhandlungen, wenn die Personalkostenlisten nicht exakt so aufgebaut sind, wie die Verhandler es fordern.
Die Führung von Ist-Kosten-Verhandlungen, die entsprechend dem politischen Willen der Bundesregierung zu einer deutlichen Verbesserung der Entlohnung von Pflegekräften führen würden, sind in Niedersachsen fast völlig zum Erliegen gekommen, da sich die Vertreter der Kostenträger entgegen § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI in der Regel weigern, einen konkreten Zuschlag für das Unternehmerrisiko zu vereinbaren. Da auf Landesebene offenbar keine Klärung auf Ebene der Kostenträgerverbände beabsichtigt ist, gilt in Niedersachsen immer noch ein alter Schiedsspruch aus 2012, mit dem seinerzeit ein Zuschlag von 2% festgesetzt wurde.
Zum Gutachten des legus-Institituts über die landesspezifische Höhe des jeweiligen Zuschlags für das Unternehmerrisiko wurde seitens der AOK ein Gegengutachten in Auftrag gegeben und veröffentlicht, das aber keine konkreten Zuschlagwerte nennt. Insoweit wird es in Niedersachsen erst eine Entwicklung zu einer höheren Zahl von Ist-Kosten-Verhandlungen geben, wenn neue Schiedsstellenentscheidungen zum Thema Zuschlag Unternehmerrisiko vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Statistische Bundesamt eine Erhebung veröffentlicht hat, nach der 2017 von Arbeitgebern in Deutschland durchschnittlich 28% Arbeitgebernebenkosten gezahlt wurden. Dazu kommen noch zusätzlich tariflich vereinbarte oder betriebliche Altersversorgung und ggf. branchenspezifische Risiken sowie das Unternehmerrisiko. Vergütungskalkulationen sollten daher mindestens von diesem Wert für die Lohnnebenkosen aus Arbeitgeberseite ausgehen.