Anfang Mai hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf zur Reform der Grunderwerbsteuer vorgelegt. Mit der Änderung soll v.a. die Vermeidung der Grunderwerbsteuer durch sogenannte Share-Deals erschwert werden.
Bei einem Share-Deal wird anstelle eines Grundstückes die Gesellschaft erworben, die das Grundstück besitzt. Entsprechende Gestaltungen können unabhängig von der Grunderwerbsteuer Vorteile bzgl. der Körperschaftsteuer bieten. Grunderwerbsteuer fällt bei einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen an, wenn mehr als 95 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Umgekehrt bedeutet das, dass eine Grunderwerbsteuerbelastung unterbleibt, wenn mehr als 5 % der Anteile beim Verkäufer verbleiben.
Gestaltungen, welche diese Vorschrift ausnutzen, sollen nach dem Gesetzesentwurf erheblich erschwert werden. So soll künftig die Schwelle für die Entstehung von Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen von 95 % auf 90 % herabgesetzt werden. Ferner soll die Behaltensfrist von fünf auf zehn Jahre angehoben werden.
Darüber hinaus soll die Vorschrift künftig nicht nur auf Personengesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften, also GmbHs und AGs anwendbar sein.
Die Neuregelung mag als beabsichtigte Schließung eines „Steuerschlupfloches“ sinnvoll erscheinen. Allerdings ist zu beachten, dass eine Umsetzung des Referentenentwurfs sinnvolle Unternehmensneustrukturierungen erheblich erschweren kann. Z.B. müsste künftig auch bei kleinen Anteilsverkäufen immer über einen Zeitraum von zehn Jahren geprüft werden, ob aufgrund früherer Verkäufe Grunderwerbsteuer ausgelöst wird. Durch die Ausweitung dieser Regelung auf Kapitalgesellschaften sind davon grundsätzlich auch im Streubesitz befindliche börsennotierte Aktiengesellschaften betroffen. Im Extremfall könnte der Aktienverkauf eines Kleinaktionärs die Entstehung von Grunderwerbsteuer auf alle Immobilien einer börsennotierten AG auslösen.
Elektronisches Fahrtenbuch
Die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches ist seit Jahren immer wieder Gegenstand von Finanzgerichtsverfahren. Die dabei formulierten Anforderungen an das Fahrtenbuch sind im Alltag häufig kaum erfüllbar.
In dieser Situation kann das elektronische Fahrtenbuch als bequeme Lösung erscheinen. Dabei werden verschiedene System angeboten, bei denen teilweise auch Hardware in den PKW eingebaut wird. Die Fahrten werden dann automatisch erfasst.
Jedoch befreit auch die Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuches nicht von lästigen Aufzeichnungen, wie ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen zeigt. Im Streitfall verwarfen die Richter ein elektronisches Fahrtenbuch, da Angaben zu Anlass der Fahrt und Name des Kunden nicht zeitnah erfasst wurden. Ferner wurden privat veranlasste Fahrtunterbrechungen (Besuch eines Supermarktes auf der Fahrtstrecke) nicht vermerkt.
Somit stellt das elektronische Fahrtenbuch nur teilweise eine Erleichterung dar.