Systematischer Betrug bei der Aufzeichnung von Kasseneinnahmen steht seit Jahren im Fokus der Betriebsprüfungen durch die Finanzämter. Dabei wird von massiven Steuerausfällen ausgegangen. Beispielhaft steht ein Anfang dieses Jahrs bekannt gewordener Fall. Zwei Brüder vertrieben demnach computergestützte Kassensysteme, welche es ermöglichten zunächst ordnungsgemäß erfasste Umsätze vollständig zu löschen und somit der Besteuerung zu entziehen. Die Kundschaft der Brüder soll mit den entsprechend manipulierten Kassen bis zu 500 Millionen Euro Steuer hinterzogen haben.
Mit dem Ziel künftige Betrugsfälle dieser Art zu vermeiden, wurden die Anforderungen an Kassensysteme deutlich verschärft.
Neuregelung ab 2020
Ab 1. Januar 2020 dürfen grundsätzlich nur noch Kassensysteme verwendet werden, die über einen sogenannten Fiskalspeicher sowie eine Schnittstelle zum Auslesen verfügen. Der Fiskalspeicher stellt einen vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik zertifizierten Datenspeicher dar. Gegenwärtig sind jedoch noch keine entsprechend zertifizierten Kassensysteme verfügbar.
Übergangsregelung
Nach 2010 erworbene Kassensysteme, welche den aktuell gültigen Anforderungen gerecht werden, dürfen gemäß einer Übergangsregelung noch längstens bis 2022 eingesetzt werden.
Unabhängig von der Übergangsregelung gelten jedoch bereits verschärfte Bußgeldvorschriften bei Einsatz nicht vorschriftsgemäßer Kassensysteme. Zudem wurde als Sonderform der Betriebsprüfung die sogenannten Kassennachschau eingeführt, welche es dem Finanzamt ermöglicht ohne vorherige Ankündigung die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung vor Ort im Betrieb zu prüfen. Dabei steht vor allem die Kassensturzfähigkeit im Vordergrund, d.h. der Geldbestand in der Kasse muss den Aufzeichnungen entsprechen.
Fazit
Die Prüfung der Erfüllung formaler Vorschriften zur Aufzeichnung von Bargeldeinnahmen stellt schon seit langem einen wesentlichen Schwerpunkt der Prüfung durch Finanzbehörden dar. Auch ohne konkrete Anhaltspunkte für tatsächlich hinterzogene Steuern kann eine unzureichende Erfüllung der Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten zur Schätzung von Einnahmen, welche mit zum Teil erheblichen Steuernachzahlungen verbunden sind, führen.
Doch selbst wenn Steuerpflichtige in bester Absicht versuchen alle Vorgaben der Finanzverwaltung einzuhalten verbleiben Risiken, was deutlich daran erkennbar ist, dass Mitte 2019 noch keine Kassen verfügbar sind, welche den ab 2020 gültigen Anforderungen gerecht werden.
A1 Bescheinigungen – wen betrifft das?
Diese Frage stellt sich aktuell vielen kleinen und mittleren Unternehmen. Grundsätzlich muss bei jeder Geschäftsreise ins EU-Ausland eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Dies gilt sowohl für angestellte Mitarbeiter als auch für Selbstständige.
Zweck…
Die A1-Bescheinigung dient dazu Sozialbehörden nachzuweisen welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig. Mit einer deutschen A1-Bescheinigung wird mithin die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bescheinigt. Zweck der Bescheinigung ist die Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug.
…und Praxis
Die Pflicht zur Mitführung einer A1-Bescheinigung gilt auch für kurze Dienstreisen von nur wenigen Stunden. Zu einem wahren „Bürokratiemonster“ wird die Regelung dadurch, dass für jeden Aufenthalt immer wieder ein neuer Antrag gestellt werden muss. Wer sich mehrfach jährlich und ggf. noch spontan dienstlich im Ausland aufhält muss daher eine Vielzahl von Anträgen stellen. Da hilft es auch kaum, dass die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt wird.
Dennoch sollte die Pflicht zur Mitführung der Bescheinigung nicht leichtfertig missachtet werden. Kann bei Kontrollen keine A1-Bescheinigung vorgelegt werden, drohen Bußgelder sowie der sofortige Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Recht des Aufenthaltslandes. Ferner kann der Zutritt zu Firmen- und Messegeländen verweigert werden.
Zwar wurde in der Politik durchaus erkannt, dass das aktuelle Verfahren unverhältnismäßig aufwendig ist. Es gibt daher zwischen dem EU-Parlament, dem EU-Rat und der EU-Kommission eine Einigung den Aufwand zu reduzieren. Diese stellt jedoch gegenwärtig lediglich eine Absichtserklärung dar. Konkrete Reformbemühungen sind dem Vernehmen nach nicht zuletzt aufgrund von Widerspruch aus Deutschland zunächst gescheitert.
Entsprechend sollten sich aktuell alle Unternehmen und Selbstständige bei geplanten Dienstreisen mit dem Thema „A1-Bescheinigung“ auseinandersetzen.