In vollstationären Vergütungsvereinbarungen sehen die Pflegekassen in letzter Zeit für eingestreute Kurzzeitpflege häufig einen Passus mit folgendem Inhalt vor:
„Abweichend ist für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 4, die unmittelbar im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in die Kurzzeitpflege aufgenommen werden, ein Zuschlag in Höhe der Differenz zum vereinbarten Pflegesatz des nächsthöheren Pflegegrades für die Dauer des Kurzzeitpflegeaufenthaltes abrechnungsfähig. Der Zuschlag ist bei Rechnungstellung jeweils gesondert als „Zuschlag KZP Krkhs“ auszuweisen. Der Abrechnungsbetrag inklusive des Zuschlags gilt für den gesamten Kurzzeitpflegeaufenthalt und wird nicht rückgerechnet. Nachberechnungen aufgrund etwaiger rückwirkender Höherstufungen sind damit ausgeschlossen.“
Diese Regelung soll die Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Umfang der in der Kurzzeitpflege bei der Krankenhausnachsorge erbrachten Leistungen und dem Pflegegrad der Kurzzeitgäste mildern. Sofern Sie eine derartige Vereinbarung abgeschlossen haben, sollte unbedingt auf die Abrechnung des Zuschlags geachtet werden.
Die Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtpflege weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei übergreifenden Verhandlungen mit den Pflegekassen zurzeit ein Zuschlag in Höhe der Differenz zum übernächsten Pflegegrad gefordert wird, um eine angemessene Finanzierung der Kurzzeitpflege zu ermöglichen.
Letzte Meldefrist für das Pflegeberufegesetz bis zum 31. August 2019
Das Datenportal des Pflegeausbildungsfonds Niedersachsen (PABF) wurde nach Überprüfung und Überarbeitung der Meldungen für die Vollzeitäquivalente erneut für die Meldungen von Ausgleichszuweisungen und/oder Umlagebeträgen freigegeben.
Bisher gemachte Eingaben wurden nicht gelöscht. Die Einrichtungsträger werden jedoch gebeten, ggf. kurzfristig ihre gemachten Eingaben anhand der neuen Beschreibungen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.
Die Frist zur Abgabe der Meldungen endet am 31. August 2019.
Investitionskostenförderung Tagespflege
Das Niedersächsische Sozialministerium ist zurzeit mit einer Überarbeitung des NPflegeG und der PflegeEFördVO befasst. In diesen Vorschriften wird die Förderung der Investitionskosten von Tagespflegen und solitären Kurzzeitpflegeeinrichtungen geregelt.
Zurzeit läuft das Abstimmungsverfahren mit den beteiligten Verbänden der Einrichtungsträger. Mit der Fertigstellung der überarbeiteten Entwürfe wird für den Herbst 2019 gerechnet, danach sollen die Entwürfe in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gehen.
Hintergrund sind die zum Großteil seit Jahren unverändert gebliebenen Vorschriften, die sich teilweise noch auf das Verfahren zur Förderung vollstationärer Einrichtungen beziehen.
Neu geregelt werden soll nach den vorliegenden Informationen vor allem auch § 11 PflegeEFördVO zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten. Im Bereich der Tagespflegen hat sich in letzter Zeit gezeigt, dass die Kommunen bei der Berechnung der über die Förderung hinaus den Bewohnern in Rechnung zu stellenden Investitionskostenbeträge teilweise völlig unterschiedliche Maßstäbe und Berechnungsweisen anwenden, die in Einzelfällen – wegen des Wegfalls des Widerspruchsverfahrens – zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht geführt haben.