Ab 2021 sollen 90 % der Steuerpflichtigen vom Solidaritätszuschlag befreit werden. Rechtlich erfolgt dies durch Anhebung einer bereits heute im Solidaritätszuschlaggesetz normierten Freigrenze. Diese soll von € 972 auf € 16.956 bei Einzelveranlagung sowie von € 1.944 auf € 33.912 bei Zusammenveranlagung angehoben werden.
Bei einer festgesetzten Einkommensteuer bis zur Höhe der Freigrenze wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Um einen Belastungssprung bei nur geringer Überschreitung der Freigrenze zu vermeiden, wird darüber hinaus eine Milderungszone eingerichtet. Die Anhebung der Freigrenze hat keine Wirkung auf die Körperschaftsteuer und die Abgeltungsteuer. Hier wird auch zukünftig der volle Solidaritätszuschlag unabhängig von der Höhe des Einkommens bzw. des Gewinns erhoben.
Maßnahmen zur Entlastung von Bürokratie
Das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ soll Wirtschaft, Bürger und Behörden von Verwaltungsaufwand entlasten. Praxisrelevant sind v.a. die im Folgenden dargestellten Maßnahmen.
Ab 2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung eingeführt. Ärzte übermitteln dann Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkassen. Diesen informieren dann ebenfalls auf digitalem Wege den Arbeitgeber. Die Abgabe des „gelben Scheins“ beim Arbeitgeber kann unterbleiben. Abgeschafft ist der „gelbe Schein“ aber nicht: Zu Nachweiszwecken wird der Arzt diesen weiterhin aushändigen.
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze wird ab 2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Unternehmer deren Umsätze unterhalb des Schwellenwerts liegen sind generell von der Umsatzsteuer befreit. Zudem werden von 2021 bis 2026 Existenzgründer von der generellen Pflicht zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen befreit.
Förderung des Wohnungsneubaus
Bereits am 20.11.2018 hatte der Bundestag das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen. Eine Zustimmung des Bundesrates erfolgte jedoch erst im Sommer 2019. Mittlerweile ist das Gesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt. Diese findet Anwendung auf Neubauten, für die nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 ein Bauantrag gestellt bzw. die erforderliche Bauanzeige getätigt wird. Begünstigt werden Mietwohnungsneubauten, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen und im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren der dauerhaften, entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
Die zusätzlich zur linearen Gebäudeabschreibung zu berücksichtigende Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden drei Jahren 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Dabei ist allerdings die Bemessungsgrundlage auf 2.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
Aufgrund der normalerweise über 50 Jahre vorzunehmenden Abschreibungen von Mietneubauten entsteht durch die Sonderabschreibung ein erheblicher Steuerstundungseffekt. Da der Verkauf von Immobilien durch Privatpersonen nach zehn Jahren steuerbefreit ist, kann durch die Sonderabschreibung sogar eine zusätzliche Steuerentlastung erzielt werden.