Zum Ende jeden Kalenderjahres werden traditionell viele kleine steuerliche Maßnahmen in einem Jahressteuergesetz zusammengefasst. In dieser Hinsicht stellt auch 2020 keine Ausnahme dar, auch wenn festzustellen ist, dass das Gesetzgebungsverfahren länger als gewöhnlich gedauert hat. Nach mittlerweile erfolgter Einigung im Finanzausschuss soll das Gesetz nun kurz vor Weihnachten vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Eine Auswahl der Neuregelungen stellen wir im Folgenden vor.
Homeoffice Pauschale
Das häusliche Arbeitszimmer stellt einen Dauerbrenner im Steuerrecht dar, welcher immer wieder zu kuriosen Gerichtsentscheidungen führt. Insbesondere wird durch gesetzliche Regelung die Geltendmachung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer dann ausgeschlossen, wenn auch ein anderer Arbeitsplatz (z.B. Büro) zur Verfügung steht.
In der Corona-Pandemie mit verordnetem Arbeiten im Homeoffice erscheint diese Regel nicht mehr zeitgemäß. Das Jahressteuergesetz sieht daher die Einführung einer Home-Office Pauschale vor. Diese wird in Höhe von 5 Euro für Tage gewährt, an denen ein Steuerpflichtiger ausschließlich Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung ausgeführt hat.
Die Pauschale ist auf 120 Tage im Jahr (d.h. 600 Euro) beschränkt. Ferner wird die Pauschale in die jährliche Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro eingerechnet. Um die Pauschale nutzen zu können, muss diese daher im Wege einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ergeben sich erst bei Überschreitung des Pauschbetrags von 1.000 Euro (d.h. bei Vorliegen weiterer Werbungskosten in Höhe von wenigstens 400 Euro) Steuervorteile.
Das Homeoffice scheint zumindest in diesem Fall aus Sicht des Gesetzgebers zudem nur im Zusammenhang mit Corona ein Thema zu sein: Denn die Homeoffice Pauschale soll nur in den Jahren 2020 und 2021 gewährt werden.
Erhöhung der Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale für den einfachen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte soll bei längeren Strecken leicht erhöht werden. Ab dem 21. Entfernungskilometer können demnach künftig 35 Cent geltend gemacht werden. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent je Kilometer.
Übungsleiter und Ehrenamtspauschale
Mit dem Ziel einer Stärkung von Vereinen und ehrenamtlichen Engagement sollen die entsprechenden Jahrespauschalen ab 2021 erhöht werden. Dabei steigt die Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro sowie die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro.
Corona-Beihilfe
Bereits vor einigen Monaten wurde die gesetzliche Möglichkeit geschaffen eine Corona-Beihilfe in Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Bislang gilt für die Auszahlung eine Befristung bis zum 31. Dezember 2020. Mit dem Jahressteuergesetz wird diese Frist nun bis zum Juni 2021 verlängert. Zusätzliche Zahlungen sollen aber nicht möglich sein. Der maximal steuerfreie Gesamtbetrag verbleibt bei 1.500 Euro.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Viele steuerbegünstige Lohnzahlungen (z.B. Corona-Beihilfe s.o.) stehen unter der Bedingung, dass diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Gemäß einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des BFH aus 2019 war entsprechender zusätzlicher Arbeitslohn auch dann anzunehmen, wenn im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der steuerpflichtige Arbeitslohn zugunsten einer steuerfreien Komponente abgesenkt wurde.
Dieses Urteil wird jetzt durch ein „Nichtanwendungsgesetz“ aufgehoben. Danach gelten Leistungen nur noch dann als zusätzlich erbracht, wenn
Diese gesetzliche Regelung dürfte zukünftig „Nettolohnoptimierungen“ in bestehenden Arbeitsverhältnissen erheblich erschweren.
Erleichterungen beim Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ermöglicht wirtschaftlich das „Vorziehen“ von Abschreibungen für künftige Anschaffungen. Der dadurch entstehende Steuerstundungseffekt soll betriebliche Investitionen begünstigen.