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Januar 2021, Soziale Einrichtungen

Geschäftsführergehälter zu hoch ???

Schon die Bibel beschäftigt sich mit Fragen der Angemessenheit von Entlohnungen–  das ist heute noch brandaktuell. In einem Gleichnis wird das Reich Gottes mit einem Hausherrn verglichen, der am Morgen Arbeiter einstellt, damit sie seinen Weinberg bestellen. Er vereinbart mit ihnen einen Tageslohn von einem Denar. Der Weinbergbesitzer geht nach jeweils drei Stunden weitere drei Mal und zum Schluss nach elf Stunden letztmals auf den Marktplatz, um Arbeiter einzustellen. Am Ende des Arbeitstages nach zwölf Stunden bezahlt er zuerst den zuletzt Eingestellten, die nur eine Stunde gearbeitet haben, einen Denar. Auch alle anderen erhalten diesen Lohn. Die Arbeiter, die den ganzen Tag gearbeitet haben, beschweren sich darüber beim Hausherrn. Sie fordern mehr Lohn, weil sie mehr gearbeitet haben. Der Hausherr weist die Kritik aber zurück, indem er die verärgerten Arbeiter daran erinnert, dass sie mit ihm doch zuvor über die Bezahlung eines Denars übereingekommen waren und zudem sei sein Maßstab für die Gerechtigkeit seine Güte.

Im BFH-Urteil vom 12. März 2020 AZ: VR 5/17/0 hat sich der Bundesfinanzhof rechtlich mit einer ähnlichen Frage der Angemessenheit beschäftigt. Für die Praxis hat der BFH einige Hinweise gegeben, allerdings bleiben auch viele Fragen im Hinblick auf die Angemessenheit offen und bedürfen der Auslegung.

Folgende Kernaussagen werden hier exemplarisch dargestellt:

  • Ob eine Geschäftsführervergütung als angemessen angesehen werden kann und keinen Verstoß gegen das Begünstigungsverbot im Gemeinnützigkeitsrecht darstellt, ist im Einzelfall zu entscheiden; allgemeingültige Aussagen hierzu sind nur schwer möglich.
  • Da es keine allgemeingültigen Regeln für die Angemessenheitsprüfung bei gemeinnützigen Körperschaften gibt, ist die Angemessenheit im Wege der Schätzung unter Hinzuziehung der Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung vGA zu beurteilen. Zur Feststellung einer vGA durch überhöhte Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann die Vergütung entweder mit den Entgelten verglichen werden, die Geschäftsführer oder Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder mit den Entgelten, die unter gleichen Bedingungen an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden, (sog. externer Fremdvergleich - BFH-Urteil vom 05.10.1994 - I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549). Beide Vergleiche beziehen sich auf die "Gesamtausstattung" des Geschäftsführers.
  • Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist die Gesamtvergütung (Grundvergütung, Prämien, Pensionszusagen, Kfz-Gestellung, etc.) zu Grunde zu legen.
  • Als Vergleichsmaßstab können auch Vergütungsstudien herangezogen werden, die im Einzelfall auf Plausibilität und Übertragbarkeit zu überprüfen sind.
  • Der Vergleich mit Vergütungen in nicht gemeinnützigen Körperschaften ist zulässig, wenn die Maßstäbe vergleichbar sind (Umsatz, Bilanzsumme, Mitarbeiterzahl, etc.).
  • Abschläge von 10 % sind zu berücksichtigen, wenn der Geschäftsführer als Organ bei einem Verbundunternehmen bestellt ist.
  • Eine geringfügige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze (bis zu 20 % bzw. EUR 10.000,00) rechtfertigt noch nicht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
     
    Wie hoch sind die Gehälter denn konkret: der Verdienst in der Geschäftsführung gemeinnütziger Körperschaften liegt zurzeit  zwischen 75.523 Euro und 157.455 Euro pro Jahr. Geschäftsführer und Vorstände in mittelständischen Unternehmen verdienen im Schnitt  232.000 Euro pro Jahr.
     
    Von Bedeutung ist auch die Aussage, dass die Grundsätze zur Ermittlung einer gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelfehlverwendung aus Rechtsbeziehungen mit anderen Angestellten und Geschäftspartnern herangezogen werden, dies gilt insbesondere für die Zahlung von überhöhten Mieten oder Zinsen.
     
    Ergänzend sei noch auf das Urteil des OLG Hamm vom 9. September 2019 hingewiesen, dass sich mit den gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen einer unangemessenen Vergütung befasst. Ein Gesellschafterbeschluss, der eine zu hohe Vergütung festlegt, ist anfechtbar oder nichtig.


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