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  • 2021/01

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Oktober 2021, Soziale Einrichtungen

Verlängerung Pflegerettungsschirm, Nachweisverfahren

Mit der „Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ wurde der sog. „Pflegerettungsschirm“ bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für die Beantragung des Ausgleichs von Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen aufgrund der Corona-Pandemie nach § 150 Abs. 2 SGB XI liegen entsprechende neue Antragsbögen für pandemiebedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen vor.

Zur Überprüfung einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen des Rettungsschirms überzahlter Beträge kann von den Pflegekassen entweder ein antragsbezogenes oder ein nachgelagertes Nachweisverfahren eingeleitet werden. Antragsbezogene Nachweisverfahren werden unmittelbar in Zusammenhang mit der Antragstellung – erfahrungsgemäß bei besonders hohen Forderungen –  durchgeführt. Nachgelagerte Nachweisverfahren erfolgen im Wege der Stichprobe (idR jeder 10. Antrag) oder analytischer Auswahlverfahren, entweder durch konkrete Anforderung von Nachweisen durch die Pflegekasse oder ggf. auch im Rahmen der nächsten Vergütungsverhandlung.

Wichtig ist die Beachtung der Nachweisfrist von 14 Tagen und die detaillierte Darstellung der über die Pflegesatzvereinbarung hinausgehenden pandemiebedingten Mehrkosten für das Personal bzw. die Gegenüberstellung von Mindereinnahmen und Minderausgaben im Antragszeitraum im Verhältnis zum Referenzmonat mit den entsprechenden Nachweisen und Belegen.

Vorläufige Auszahlungen aus dem Rettungsschirm für 2020 sollen als endgültig gelten, wenn von der Pflegekasse bis zum 31. Dezember 2022 keine Rückerstattung geltend gemacht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch getroffen wird. Vorläufige Auszahlungen für 2021 sollen als endgültig gelten, wenn bis nach Ablauf von 24 Monaten nach dem in § 150 Abs. 6 SGB XI genannten Zeitpunkt (aktuell 30. Juni 2021) – also bis zum 30. Juni 2023 keine Rückforderung geltend gemacht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch getroffen wird.

Änderungen durch das Gesundheitsversorgungs- und Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) zum 1. Januar 2022

Im GVWG sind u.a. folgende wichtige Änderungen enthalten:

  • Ab 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bezahlen. Die angewendeten Tarife sind den Pflegekassen bis zum 31. Oktober 2021 zu melden. Die Kassen stellen fest, welche Tarife in jeder Region ortsüblich sind – und teilen dies mit.
  • Die Pflegelöhne nicht tarifgebundener Einrichtungen werden bis zu einer Höhe von 10 % über dem Durchschnitt der regional geltenden Tarife refinanziert. Bis zum 28. Februar 2022 müssen diese Pflegeeinrichtungen mitteilen, an welchen regional geltenden Tarif sie sich anlehnen wollen. Diese tariflichen Löhne sind prospektiv bei Vergütungsverhandlungen zu kalkulieren und von den Kostenträgern zu berücksichtigen.
  • Zur Entlastung der Bewohner werden die Eigenanteile an den Pflegekosten (EEE) ab 1. Januar 2022 abhängig von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege anteilig reduziert und von den Pflegekassen übernommen. Für Bewohner mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Zuschuss der Pflegekasse zum EEE
    5 % bei vollstationärer Pflegedauer bis 12 Monate
    25 % bei vollstationärer Pflege von über 12-24 Monate
    45 % bei vollstationärer Pflege von über 24-36 Monate
    75 % bei vollstationärer Pflege von über 36 Monate.
     
    Die Pflegekassen ermitteln die Dauer der bisherigen vollstationären Pflege und teilen diese den Versicherten mit, die Einrichtung stellt dann entsprechende Rechnungen über Pauschale plus Zuschuss an die jeweilige Pflegekasse.
  • Im ambulanten Bereich werden die Sachleistungsbeträge ab dem 1. Januar 2022 um 5 % erhöht und betragen
    in Pflegegrad 2        724 €
    in Pflegegrad 3     1.363 €
    in Pflegegrad 4     1.693 €
    in Pflegegrad 5     2.095 €.
  • Die Leistungen für Kurzzeitpflege werden ab 1. Januar 2022 um 10 % auf 1.774 € angehoben. Zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3.386 € im Kalenderjahr zur Verfügung. Außerdem sollen Angebote der Kurzzeitpflege ausgebaut werden.
  • Ab 1. Juli 2023 werden bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen in der Pflege nach einem neuen Personalbemessungsverfahren  vorgegeben.
     


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