Mit der „Zweiten Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ wurde der sog. „Pflegerettungsschirm“ bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Für die Beantragung des Ausgleichs von Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen aufgrund der Corona-Pandemie nach § 150 Abs. 2 SGB XI liegen entsprechende neue Antragsbögen für pandemiebedingte Mehraufwendungen und Mindereinnahmen vor.
Zur Überprüfung einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen des Rettungsschirms überzahlter Beträge kann von den Pflegekassen entweder ein antragsbezogenes oder ein nachgelagertes Nachweisverfahren eingeleitet werden. Antragsbezogene Nachweisverfahren werden unmittelbar in Zusammenhang mit der Antragstellung – erfahrungsgemäß bei besonders hohen Forderungen – durchgeführt. Nachgelagerte Nachweisverfahren erfolgen im Wege der Stichprobe (idR jeder 10. Antrag) oder analytischer Auswahlverfahren, entweder durch konkrete Anforderung von Nachweisen durch die Pflegekasse oder ggf. auch im Rahmen der nächsten Vergütungsverhandlung.
Wichtig ist die Beachtung der Nachweisfrist von 14 Tagen und die detaillierte Darstellung der über die Pflegesatzvereinbarung hinausgehenden pandemiebedingten Mehrkosten für das Personal bzw. die Gegenüberstellung von Mindereinnahmen und Minderausgaben im Antragszeitraum im Verhältnis zum Referenzmonat mit den entsprechenden Nachweisen und Belegen.
Vorläufige Auszahlungen aus dem Rettungsschirm für 2020 sollen als endgültig gelten, wenn von der Pflegekasse bis zum 31. Dezember 2022 keine Rückerstattung geltend gemacht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch getroffen wird. Vorläufige Auszahlungen für 2021 sollen als endgültig gelten, wenn bis nach Ablauf von 24 Monaten nach dem in § 150 Abs. 6 SGB XI genannten Zeitpunkt (aktuell 30. Juni 2021) – also bis zum 30. Juni 2023 keine Rückforderung geltend gemacht oder keine endgültige Entscheidung über den Erstattungsanspruch getroffen wird.
Änderungen durch das Gesundheitsversorgungs- und Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) zum 1. Januar 2022
Im GVWG sind u.a. folgende wichtige Änderungen enthalten: