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  • 2021/01

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November 2021, Soziale Einrichtungen

Bekämpfung der Geldwäsche - Förderung der Transparenz?

Im internationalen Vergleich wird Deutschland immer wieder Nachholbedarf in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche attestiert. Einen Schritt gegen Geldwäsche soll die Weiterentwicklung des Transparenzregisters zu einem Vollregister darstellen. Die entsprechende Gesetzesänderung ist zum 1. August 2021 in Kraft getreten. Nunmehr müssen insbesondere auch jene Rechtsträger, deren wirtschaftlich Berechtigte zum Beispiel aus dem Handelsregister ersichtlich waren (man sprach hier von Mitteilungsfiktion), ihre wirtschaftlich Berechtigten mit einer Übergangsfrist unmittelbar zum Transparenzregister melden.

Das Transparenzregister befindet sich in bester Gesellschaft. Das Bundeswirtschaftsministerium geht von derzeit 120 verschiedenen Registern mit Unternehmensbezug in Deutschland aus. Weitere (Stiftungsregister, Zuwendungsempfängerregister) sind in Planung. Ordnung in die Registerlandschaft sollen künftig ein Unternehmensbasisdatenregister und eine einheitliche Wirtschaftsnummer für jedes Unternehmen bringen.

Die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister hat in Bezug auf gemeinnützige Körperschaften vor allem Auswirkungen für Vereine und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Für eingetragene Vereine gilt die Besonderheit, dass die Eintragungen in das Transparenzregister automatisch vorgenommen werden. Sofern es bei einem Verein - abweichend vom Regelfall - tatsächliche wirtschaftlich Berechtigte gibt oder die Mitglieder des Vorstands ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben oder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, muss eine Meldung durch den Verein selbst erfolgen. Eine automatische Eintragung erfolgt erstmals bis spätestens zum 1. Januar 2023.

Bei gemeinnützigen GmbH’s stellt sich regelmäßig die Frage nach den wirtschaftlich Berechtigten. Neben den Geschäftsführern als sogenannten fiktiv wirtschaftlich Berechtigten kommen für die Eintragung als wirtschaftlich Berechtigte bei entsprechenden Kontrollrechten auch natürliche Personen als Gesellschafter oder Mitglieder der Vertretungsorgane der Gesellschafter (zum Beispiel Stiftungs- oder Vereinsvorstand) in Betracht. Für die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten bei GmbH’s gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.

Vor dem Wegfall der Mitteilungsfiktion für in anderen Registern eingetragene Rechtsträger ist das Transparenzregister bereits zum 1. Januar 2020 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Der Nachweis eines „berechtigten Interesses“ ist für die Einsichtnahme in das Transparenzregister nicht mehr erforderlich.

Gern unterstützen wir Sie bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten und durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Transparenzregister.


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