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  • 2021/01

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Dezember 2021, Soziale Einrichtungen

Investitionskosten von teil-/vollstationären Pflegeeinrichtungen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in den letzten Jahren mehrere wichtige Urteile zu Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen gefällt.

Bereits im Sommer 2017 hatte das BSG für einen Sachverhalt aus Niedersachsen festgestellt, dass die Investitionskosten für nicht geförderte vollstationäre Einrichtungen nicht auf Höchstbeträge aus früherem Förderrecht gedeckelt werden dürfen. Stattdessen haben die Schiedsstellen ggf. durch externen Vergleich oder auf andere Weise festzustellen, welche Pachthöhen wirtschaftlich und angemessen sind.

In Niedersachsen wird das für neue Heimbauten auf der Basis der vom Landesamt für Steuern (ehemals OFD) Anfang 2014 ermittelten Herstellungskosten pro Platz von 1.739 € pro qm zuzüglich Baukostenindex umgesetzt. Bei Pachtlösungen wird bisher aus diesen Kosten und den sozialhilferechtlich angemessenen Flächen für Bau plus Grundstück eine Vergleichsberechnung auf der Basis fiktiven Eigentums erstellt.

Seit Vorliegen des neuen BSG-Urteils vom 28. Januar 2021 hat sich diese Praxis verändert. Das BSG hatte ausdrücklich festgestellt, dass nach der Systematik des § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI eine fiktive Eigentumsberechnung nicht zulässig ist. Stattdessen müsste -  jedenfalls bei nicht miteinander verbundenen Unternehmen – die vereinbarte und gezahlte Pacht anerkannt werden. Bei verbundenen Unternehmen wäre dann ein externer Vergleich mit Pachten anderer Einrichtungen anzustellen, die von Dritten gepachtet sind. Diese Praxis wird von der Nds. Schiedsstelle inzwischen im vollstationären Bereich umgesetzt.

Bei den teilstationären geförderten Einrichtungen könnten die Grundsätze des neuen BSG-Urteils nur die gegenüber Tagesgästen vorgenommene gesonderte Berechnung von Investitionskosten betreffen. Die kommunalen Träger ziehen sich bisher darauf zurück, dass der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt aus Baden-Württemberg nicht mit den niedersächsischen Verhältnissen vergleichbar sei. Ein erstes Musterverfahren ist beim Sozialgericht Oldenburg anhängig. 

Erhöhung Vorgabewerte, Erhöhung Warmmiete, Kostensatz gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Tagesstruktur – Nachträge zu Wohn- und Betreuungsverträgen in besonderen Wohnformen für Behinderte

Die Gemeinsame Kommission nach dem LRV-FFV hat für 2022 die Vorgabewerte für die Erhöhung der Vergütungen für Fachleistungen festgestellt. Danach sollen die Personalkosten für 2022 um 1,6 %, die Sachkosten um 3,0 %, Fahrtkosten um 5,5 % steigen. Das niedersächsische Landesamt versendet voraussichtlich in Kürze die auf dieser Basis ermittelten neuen Vergütungsvereinbarungen 2022 mit den entsprechenden Erhöhungen.

Zugleich teilen die Landkreise und kreisfreien Städte die für 2022 regional geltende sozialhilferechtliche Obergrenze für Warmmieten mit. In der Regel handelt es sich um gegenüber 2020 erhöhte Beträge, deren 1,25facher Wert die maßgebliche Obergrenze für die Warmmieten (inkl. Heizung, Nebenkosten und Zuschlägen) für die Bemessung der Miete in besonderen Wohnformen darstellt. Erhöhungen können wegen der deutlich gestiegenen Energiekosten insbesondere für den Heizungsanteil der Warmmiete und für die Strompauschale in Betracht kommen.

Außerdem ist für 2022 eine Erhöhung des vom BMAS auf der Basis der Erhöhung der Verbraucherpreisindizes ermittelten Regelsatzes für die Mittagsverpflegung auf voraussichtlich 3,57 € pro Mittagessen bzw. 67,83 € pro Monat geplant. Dieser Betrag kann von den Betreuern als sozialhilferechtlicher Mehrbedarf beantragt werden.

Diese Erhöhungen sind den Bewohnern der besonderen Wohnform bzw. ihren Betreuern durch ein entsprechendes Informationsschreiben nach WBVG mitzuteilen, zusätzlich sollten die neuen Sätze in einem von beiden Seiten unterzeichneten Nachtrag zum WBVG-Vertrag vereinbart werden.

Umsetzung des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens nach SGB IX

Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe in Niedersachsen setzt seit dem 1. August 2021 in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich das Bedarfsermittlungsinstrument Niedersachsen 3.0 (B.E.Ni 3.0) verbindlich ein.  Zugleich sind auch die Kommunen verpflichtet, dieses System entsprechend einzusetzen und anzuwenden.

Mit den entsprechenden landeseinheitlichen Formularen soll die Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den von § 118 SGB IX  genannten neun Lebensbereichen beschrieben und der entsprechende Bedarf des Leistungsberechtigten in den Einzelbereichen festgestellt werden. Neu aufgenommen wurden die Formulare F4 zur Maßnahmenplanung anhand der vereinbarten Ziele und F5 zum Verlaufsbericht/zur Zielauswertung.


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