Steuerliche Förderung von Elektroautos

Für die Anschaffung elektrischer Fahrzeuge als Dienstwagen wurden mit Wirkung ab 1. Juli 2025 neue Steuervergünstigungen eingeführt:

Degressive Abschreibung für E-Fahrzeuge

Das neue Investitionssofortprogramm erlaubt eine degressive Abschreibung für Elektroautos, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Die Abschreibung erfolgt nach folgendem Modell:

  • 75 % im Anschaffungsjahr
  • 10 % im ersten Folgejahr
  • 5 % im zweiten und dritten Folgejahr
  • 3 % im vierten Folgejahr
  • 2 % im fünften Folgejahr

Auch bei einem Kauf im Dezember 2025 können die vollen 75 % sofort abgeschrieben werden. Die Regelung gilt auch für gebrauchte Elektroautos, sofern sie emissionsfrei sind und im genannten Zeitraum angeschafft werden. Hybridfahrzeuge sind ausgeschlossen.

Hinweis: Diese Abschreibung kann nicht mit dem Investitionsabzugsbetrag oder der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombiniert werden.

0,25 %-Regelung für die Privatnutzung

Die Grenze für den Bruttolistenpreis zur Anwendung der 0,25 %-Regelung wurde von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese Regelung gilt für ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden.

Beispiel:
Ein Elektro-Dienstwagen mit einem Listenpreis von 100.000 € führt zu einem geldwerten Vorteil von 250 € monatlich (0,25 %). Dieser Betrag wird als Privatentnahme oder Lohnbestandteil versteuert.

Umsatzsteuerlich gilt weiterhin die 1 %-Methode mit 20 %-Abschlag, was zu einer monatlichen Umsatzsteuerlast von ca. 152 € führt. Beim Kauf kann die volle Vorsteuer (ca. 15.200 €) geltend gemacht werden.

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