Für die Anschaffung elektrischer Fahrzeuge als Dienstwagen wurden mit Wirkung ab 1. Juli 2025 neue Steuervergünstigungen eingeführt:
Das neue Investitionssofortprogramm erlaubt eine degressive Abschreibung für Elektroautos, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Die Abschreibung erfolgt nach folgendem Modell:
Auch bei einem Kauf im Dezember 2025 können die vollen 75 % sofort abgeschrieben werden. Die Regelung gilt auch für gebrauchte Elektroautos, sofern sie emissionsfrei sind und im genannten Zeitraum angeschafft werden. Hybridfahrzeuge sind ausgeschlossen.
Hinweis: Diese Abschreibung kann nicht mit dem Investitionsabzugsbetrag oder der Sonderabschreibung nach § 7g EStG kombiniert werden.
Die Grenze für den Bruttolistenpreis zur Anwendung der 0,25 %-Regelung wurde von 70.000 € auf 100.000 € angehoben. Diese Regelung gilt für ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden.
Beispiel:
Ein Elektro-Dienstwagen mit einem Listenpreis von 100.000 € führt zu einem geldwerten Vorteil von 250 € monatlich (0,25 %). Dieser Betrag wird als Privatentnahme oder Lohnbestandteil versteuert.
Umsatzsteuerlich gilt weiterhin die 1 %-Methode mit 20 %-Abschlag, was zu einer monatlichen Umsatzsteuerlast von ca. 152 € führt. Beim Kauf kann die volle Vorsteuer (ca. 15.200 €) geltend gemacht werden.