Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG – Eine Alternative zur Körperschaftsteueroption?

Mit der Möglichkeit zur begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) können Einzelunternehmer und Mitunternehmer ihre Steuerlast senken. Doch wie funktioniert diese Regelung genau, und wie unterscheidet sie sich von der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften nach § 1a KStG?

Grundprinzip der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)

§ 34a EStG ermöglicht es Gewerbetreibenden und Selbstständigen, nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern, anstatt sie dem regulären progressiven Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Die Nachversteuerung erfolgt, sobald diese Gewinne später entnommen werden, dann mit einem festen Satz von 25 %.

Wesentliche Merkmale:

  • Anwendbar auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft.
  • Gilt für Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften (z.B. GmbH & Co. KG), nicht aber für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH).
  • Begünstigt wird nur der nicht entnommene Gewinn nach Abzug von Entnahmen und Einlagen.
  • Nachversteuerungspflicht bei späterer Entnahme mit 25 %.
  • Flexibler Antrag: Unternehmer können jährlich entscheiden, welchen Betrag sie begünstigt versteuern wollen.

Unterschiede zur Körperschaftsteueroption für Personengesellschaften (§ 1a KStG)

Seit 2022 können sich Personengesellschaften nach § 1a KStG für die Körperschaftsteueroption entscheiden. Hierbei wird die Gesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Welche Unterschiede gibt es zur Thesaurierungsbegünstigung?

MerkmalThesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)Körperschaftsteueroption (§ 1a KStG)
Steuersatz28,25 % auf nicht entnommene Gewinne15 % Körperschaftsteuer + Solidaritätszuschlag
Nachversteuerung25 % bei späterer EntnahmeBesteuerung auf Gesellschafterebene bei Ausschüttung
FlexibilitätJährlicher Antrag möglichEinmalige Option mit Bindung
AnwendungsbereichEinzelunternehmen und MitunternehmerNur für Personengesellschaften
GewerbesteuerKeine GewerbesteueranrechnungAnrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommensteuer

Welche Option ist besser?

Die Wahl zwischen § 34a EStG und der Körperschaftsteueroption hängt stark von der individuellen Situation des Unternehmens ab:

  • Für Einzelunternehmer ist § 34a EStG oft die einzige Möglichkeit, Gewinne zu thesaurieren, da die Körperschaftsteueroption nur für Personengesellschaften gilt.
  • Für wachstumsorientierte Personengesellschaften kann die Körperschaftsteueroption günstiger sein, insbesondere wenn die Gesellschaft langfristig Erträge thesaurieren will.
  • Flexibilität vs. Bindung: Während die Körperschaftsteueroption eine langfristige Entscheidung ist, kann § 34a EStG jedes Jahr neu beantragt werden.
  • Nachversteuerung beachten: Wer Gewinne später entnimmt, muss die Nachversteuerung einkalkulieren, was bei beiden Modellen unterschiedlich ausgestaltet ist.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bietet Einzelunternehmern und Mitunternehmern eine Möglichkeit, Steuerbelastungen auf nicht entnommene Gewinne zu senken. Die Körperschaftsteueroption hingegen kann für größere, wachstumsorientierte Personengesellschaften mit reinvestierten Gewinnen steuerlich vorteilhafter sein. Beide Modelle führen aber im Falle der Entnahme von Gewinnen zu insgesamt höheren Steuerzahlungen. Sinnvoll ist die Anwendung daher nur, wenn Gewinne über längere Zeiträume im Unternehmen belassen werden sollen.

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