Mit der Möglichkeit zur begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) können Einzelunternehmer und Mitunternehmer ihre Steuerlast senken. Doch wie funktioniert diese Regelung genau, und wie unterscheidet sie sich von der Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften nach § 1a KStG?
§ 34a EStG ermöglicht es Gewerbetreibenden und Selbstständigen, nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu versteuern, anstatt sie dem regulären progressiven Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Die Nachversteuerung erfolgt, sobald diese Gewinne später entnommen werden, dann mit einem festen Satz von 25 %.
Wesentliche Merkmale:
Seit 2022 können sich Personengesellschaften nach § 1a KStG für die Körperschaftsteueroption entscheiden. Hierbei wird die Gesellschaft steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Welche Unterschiede gibt es zur Thesaurierungsbegünstigung?
Merkmal | Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) | Körperschaftsteueroption (§ 1a KStG) |
---|---|---|
Steuersatz | 28,25 % auf nicht entnommene Gewinne | 15 % Körperschaftsteuer + Solidaritätszuschlag |
Nachversteuerung | 25 % bei späterer Entnahme | Besteuerung auf Gesellschafterebene bei Ausschüttung |
Flexibilität | Jährlicher Antrag möglich | Einmalige Option mit Bindung |
Anwendungsbereich | Einzelunternehmen und Mitunternehmer | Nur für Personengesellschaften |
Gewerbesteuer | Keine Gewerbesteueranrechnung | Anrechnung der Gewerbesteuer auf Einkommensteuer |
Die Wahl zwischen § 34a EStG und der Körperschaftsteueroption hängt stark von der individuellen Situation des Unternehmens ab:
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG bietet Einzelunternehmern und Mitunternehmern eine Möglichkeit, Steuerbelastungen auf nicht entnommene Gewinne zu senken. Die Körperschaftsteueroption hingegen kann für größere, wachstumsorientierte Personengesellschaften mit reinvestierten Gewinnen steuerlich vorteilhafter sein. Beide Modelle führen aber im Falle der Entnahme von Gewinnen zu insgesamt höheren Steuerzahlungen. Sinnvoll ist die Anwendung daher nur, wenn Gewinne über längere Zeiträume im Unternehmen belassen werden sollen.