Das vierte Bürokratie-Entlastungsgesetz wurde vom Bundestag und Bundesrat bereits verabschiedet. Die Verkündung steht noch aus, das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2025 in Kraft. Mit dem Gesetz soll die Bürokratielast für Unternehmen reduziert, und die Digitalisierung vorangetrieben werden. U.a. sind folgende Maßnahmen enthalten:
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (v.a. Rechnungen) werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Nicht gekürzt werden dagegen andere zehnjährige Aufbewahrungsfristen für u.a. Handelsbücher und Jahresabschlüsse. Auch andere handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen, die derzeit sechs Jahre betragen (z.B. für Geschäftsbriefe) bleiben unverändert.
Bisher ist in vielen Bereichen des Zivil- und Wirtschaftsrechts die Schriftform vorgesehen. Diese verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier und erschwert somit die Digitalisierung. Mit dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz wird in zahlreichen Fällen die Schriftform durch die Textform ersetzt oder der bisherige Ausschluss der elektronischen Form aufgehoben. Dies ermöglicht u.a. erstmals den Abschluss von Arbeitsverträgen in vollständiger digitaler Form per E-Mail.
Steuerbescheide sollen zukünftig digital bekannt gegeben werden. Die elektronische Bekanntgabe soll insbesondere gegenüber Steuerpflichtigen erfolgen, die ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt haben und die über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto verfügen. Werden die Unterlagen durch einen Steuerberater übermittelt, geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass dieser über die technischen Möglichkeiten zum Abruf des Verwaltungsakts in seinem Nutzerkonto verfügt. Die Änderungen sind erstmals auf Steuerbescheide anzuwenden die ab 2026 erlassen werden – und auch dies nur unter dem Vorbehalt, dass bis dahin die technischen und organisatorischen Voraussetzungen seitens der Finanzverwaltung erfüllt sind.