Die Mindestlohnkommission hat Ende Juni 2020 ihre Vorschläge für die weitere Erhöhung des Mindestlohns vorgelegt. Danach sollen die Mindestlöhne in den Jahren 2021 und 2022 wie folgt steigen:
ab 01.01.2021 von 9,35 € auf 9,50 €
ab 01.07.2021 von 9,50 € auf 9,60 €
ab 01.01.2022 von 9,60 € auf 9,82 €
ab 01.07.2022 von 9,82 € auf 10,45 €.
Das bedeutet eine Steigerung von 2020 bis 2022 von 11,81 %.
Die Steigerungen des Mindestlohns sind auch für soziale Einrichtungen von Bedeutung, sofern sie für das nichtpflegerische Personal keinem Tarifwerk unterliegen oder Leistungen fremdvergeben haben. Angesichts der halbjährigen deutlichen Steigerungen sollten diese Werte bei prospektiven Vergütungsverhandlungen in jedem Fall angemessen berücksichtigt werden.
Dies gilt ebenfalls für die gerade gestiegenen Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte (ab 01.07.2020: 11,60 €; ab 01.04 2021: 11,80 €) und die ab 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 eingeführten Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte mit einjähriger Ausbildung (ab 01.04.2021: 12,50 €) und Pflegefachkräfte (ab 01.07.2021: 15,00 €).
Außerdem möchten wir noch einmal auf den ab 2021 in einer Fünf-Tage-Woche bei Mitarbeitern in der Pflege von 20 auf 25 Tage steigenden Urlaubsanspruch hinweisen. Auch dies verändert nicht nur die Urlaubs- und Dienstplanung in den Einrichtungen, sondern auch ggf. die Jahresarbeitszeit für Vergütungskalkulationen.
Ergänzungsvereinbarungen zur Übernahme von Vergütungen für Betreuungsleistungen (§§ 43b, 84 Abs. 8 SGB XI) bei nicht pflegeversicherten Personen
Die Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen informieren zurzeit die teil- und vollstationären Einrichtungen über die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für die zusätzliche soziale Betreuung nicht pflegeversicherter Bewohner/Tagesgäste.
Danach kann der zuletzt in Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen für die Betreuung nach § 43 b SGB XI vereinbarte Zuschlag für nicht pflegeversicherte Personen vom Sozialhilfeträger übernommen werden, wenn die Einrichtung hierzu eine Ergänzungsvereinbarung abschließt. Die Einrichtungsträger werden dazu aufgefordert, ihr Interesse an einer derartigen Ergänzungsvereinbarung dem jeweiligen kommunalen Träger zu melden.
Im Rahmen laufender Vergütungsverhandlungen ist dies auch in die Vergütungsvereinbarung schriftlich mit aufzunehmen.
Einhaltung der formalen Vorschriften bei Ankündigung einer Entgelterhöhung in Heimen
Aufgrund mehrerer Urteile sowohl aus dem Bereich der Pflegevergütungen als auch der Investitionskosten wird darauf hingewiesen, dass in vollstationären Einrichtungen bei Vergütungsverhandlungen und Entgelterhöhungen die Vorschriften des WBVG über die Ankündigung der Erhöhungen einzuhalten sind. Dabei geht es insbesondere um die fristgerechte schriftliche Ankündigung der Erhöhung spätestens vier Wochen vor deren Inkrafttreten. Das Schreiben muss ausführliche Begründungen für die Erhöhung enthalten – auch bei der Erhöhung von Selbstzahlersätzen bei Investitionskosten. Erforderlich ist nach § 9 Abs. 2 WBVG eine Benennung der Positionen, bei denen eine Erhöhung eintritt und die Angabe des Umlagemaßstabs sowie die Gegenüberstellung der alten und neuen Entgeltbestandteile.
Erfahrungen aus Gerichtsverfahren haben gezeigt, dass Mängel und Unklarheiten in den Erhöhungsschreiben in der Regel zu Lasten des Einrichtungsträgers gehen, da es sich beim WBVG um ein Verbraucherschutzgesetz handelt. In Einzelfällen ist es deshalb zu erheblichen Rückzahlungen seitens des Heimträgers gekommen, da ein oder mehrere Erhöhungsverlangen aus formalen Gründen unwirksam waren.
Auch im Rahmen von Vergütungsverhandlungen werden formale Kriterien von den Gerichten immer mehr in den Vordergrund gerückt. So hat das BSG kürzlich entschieden, dass vor Aufnahme von Verhandlungen bzw. vor einem Abschluss zwingend eine Stellungnahme der Bewohnervertretung über die ausführliche Unterrichtung zur vorgesehenen Erhöhung durch die Einrichtung vorliegen muss.
Mehrbedarf für Mittagsverpflegung von WfbM-Beschäftigten und Nutzern von Tageseinrichtungen
Mit dem Sozialschutzpakt II wurde ein neuer § 142 SGB XII als Übergangsregelung eingeführt. Sofern im Februar 2020 ein Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung anerkannt war, wird für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2020 weiterhin ein Mehrbedarf in gleicher Höhe für WfbM-Beschäftigte und Nutzer von Tagesangeboten (z.B. Tagesförderstätten) anerkannt. Auf eine Gemeinschaftlichkeit der Essenseinnahme und die Essenseinnahme in der Verantwortlichkeit des Leistungserbringers kommt es hierbei vorübergehend nicht an.
Die Regelung kann ggf. bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.