Insbesondere nach Betriebsprüfungen stellt die gesetzliche Verzinsung von Steuerforderungen regelmäßig eine große Belastung dar. Aufgrund der Verzinsung in Höhe von 6 % pro Jahr ergeben sich häufig Zinszahlungen, die der Höhe nach durchaus an die eigentliche Steuerzahlung heranreichen können. Dabei sollen die gesetzlich festgelegten Zinsen gerade keine Strafe darstellen. Vielmehr soll der durch die späterer Steuerzahlung temporär erlangte Vermögensvorteil ausgeglichen werden. Aus diesem Grunde fallen Zinszahlungen nach § 233a AO auch unabhängig von einem Verschulden des Steuerpflichtigen an. Selbst wenn eine verspätete Steuerzahlung aufgrund einer verzögerten Bearbeitung ausschließlich vom Finanzamt zu verantworten ist, werden 6 % Zinsen erhoben.
Der Zinssatz in der Höhe von 6 % ist bereits seit mehr als 50 Jahren gesetzlich festgeschrieben und stellt für den Fiskus eine beachtliche Einnahmequelle dar. So betrugen die Zinseinnahmen der Finanzämter alleine 2017 EUR 145 Mio. bei der Einkommensteuer, EUR 118 Mio. bei der Körperschaftsteuer und EUR 104 Mio. bei der Umsatzsteuer.
Trotz des bereits seit der Finanzmarktkrise 2009 deutlich gesunkenen Zinsniveaus hatte die Höhe der Zinsen nach § 233a AO in den letzten Jahren mehrfach gerichtlichen Überprüfungen standgehalten. Am 25. April 2018 hat der BFH jedoch für die Jahre ab 2015 erstmals aufgrund schwerwiegender verfassungsrechtlicher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung von Zinsforderungen zugelassen. Das Urteil des BFH hat zunächst keinen Einfluss auf die Festsetzung zukünftiger Zinsen. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Überlegungen der Richter auch auf anhängige Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht übertragen werden können. Sollte in diesen Verfahren die Verfassungwidrigkeit des § 233a AO festgestellt werden, könnte es zu einer deutlichen Reduzierung des gesetzlichen Zinsniveaus kommen.
Das gesetzlich festgesetzte Zinsniveau ist übrigens nicht nur bei Steuernachforderungen strittig. Aufgrund einer Vorlage des FG Köln ist auch eine verfassungsrechtliche Prüfung des gleichfalls 6 % betragenden Rechnungszinsfußes für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen anhängig. Falls es hier zu einer Reduzierung des Zinsfußes kommt würden sich für Unternehmen ggf. deutliche Steuereinsparungen ergeben. Für die handelsrechtliche Bewertung von Pensionsrückstellung wird bereits seit mehreren Jahren ein aus dem Marktniveau abgeleiteter Zinssatz angewandt, der zum 31. Dezember 2017 mit 3,68 % deutlich unter dem gesetzlichen Zins lag.