Traditionell werden zum Jahreswechsel Änderungen von verschiedenen Steuergesetzen durch ein „Jahressteuergesetz“ gebündelt verabschiedet. Der Jahreswechsel 2019/2020 stellt hier keine Ausnahme dar. Neben dem Jahressteuergesetz wurden in den letzten Monaten des Jahres 2019 jedoch noch eine Reihe weiterer gesetzlicher Neuregelungen erlassen, die überwiegend in 2020 wirksam werden. Bedeutende Änderungen stellen wir im Folgenden thematisch sortiert dar.
Steuerliche Maßnahmen zum Klimaschutz
Eine ganze Reihe unterschiedlicher Gesetzesänderungen erfolgen zur Begünstigung von Klimaschutzmaßnahmen. Da seitens des Bundesrates der Vermittlungsausschuss angerufen wurde, ist gegenwärtig noch nicht bei allen Vorhaben sicher, ob diese auch tatsächlich in Kraft treten.
Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 befristet für 10 Jahre durch die Möglichkeit zum Abzug von der Einkommenssteuerschuld gefördert werden. Konkret können Steuerzahler 20 % der Sanierungsaufwendungen bzw. maximal 40.000 € je Objekt auf diese Weise verteilt über drei Jahre erstattet bekommen. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft werden, z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern und Türen, Einbau von Lüftungsanlagen oder Erneuerung von Heizungsanlagen.
Bereits im vergangenen Jahr wurden bestimmte Elektrofahrzeuge als Dienstwagen durch eine verringerte Einkommensteuer-Belastung des privaten Nutzungsanteils gefördert. Diese Förderung wird ab 2020 erweitert: Künftig wird die Privatnutzung von Elektroautos, deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 € liegt nur noch mit 0,25 % des Listenpreises pro Monat besteuert. Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge mit höheren Anschaffungskosten können mit 0,5 % des Listenpreises pro Monat besteuert werden. Diese Regelungen gelten für Anschaffungen von Elektrofahrzeugen bis 2030. Ebenfalls bis 2030 gilt eine vollständige Steuerbefreiung von vom Arbeitgeber gewährten Vorteilen für das Aufladen von Elektrofahrzeugen am Arbeitsplatz.
Elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge werden ab 2020 durch die Gewährung einer Sonderabschreibungsmöglichkeit von 50 % im Jahr der Anschaffung gefördert. Da die reguläre Abschreibung durch die Sonderabschreibung gemindert wird, tritt insgesamt keine Steuerminderung, wohl aber eine Steuerstundung ein. Gefördert werden Nutzfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch angetrieben werden, bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 7,5 t.
Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs war bereits im Vorjahr die Möglichkeit zur steuerfreien Gestellung eines Job-Tickets an Arbeitnehmer geschaffen worden. Jedoch sollte bei Gewährung des Jobtickets eine Anrechnung auf die Pendlerpauschale des Arbeitnehmers erfolgen, wodurch zusätzliche Meldepflichten für den Arbeitgeber entstanden. Ab 2020 kann nunmehr anstelle der Steuerfreiheit eine pauschale Besteuerung des Jobtickets mit 25 % gewählt werden. In dem Fall entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Bahnfahrten sollen künftig durch Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auch im Fernverkehr attraktiver werden. Da Unternehmen in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, betrifft diese Maßnahme v.a. private Reisen.
Neuregelungen zur Umsatzsteuer auf Warenexporte innerhalb Europas
Zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug durch sogenannte „Umsatzsteuer-Karusselle“ werden Europaweit ab 1. Januar 2020 Verschärfungen der Umsatzsteuergesetze vorgenommen. Diese betreffen vorrangig Unternehmen die umsatzsteuerfrei im B2B-Verkehr Waren in das EU-Ausland exportieren.
Zur Erlangung der Steuerfreiheit für entsprechende Lieferungen war bereits in der Vergangenheit nachzuweisen, dass der Empfänger der Waren im Bestimmungsland als Unternehmer registriert ist. Ab 2020 wird für diesen Nachweis eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer-ID des Kunden gesetzlich vorausgesetzt. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer auch bei dauernden Geschäftsbeziehungen regelmäßig eine qualifizierte Prüfung der verwendeten Umsatzsteuer-ID über das Bundeszentralamt für Steuern durchführen müssen. Ferner muss sichergestellt sein, dass der Empfänger der Ware explizit unter Verwendung seiner ausländischen Umsatzsteuer-ID auftritt. Die deutsche Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass eine bloße Angabe der Umsatzsteuer-ID im Briefkopf dafür nicht ausreicht. Es ist damit zu rechnen, dass ausländische Lieferanten künftig eine explizite Angabe der Umsatzsteuer-ID fordern werden.
Weitere Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von Lieferungen in das EU-Ausland ist der Nachweis des tatsächlichen Warentransports in das Ausland. Die gesetzlichen Regelungen für die Art der Nachweisführung werden ab 2020 ebenfalls verschärft. Danach werden Exporteure künftig in der Regel Transport- und Versicherungsdokumente aufbewahren müssen. Insbesondere die Nachweisführung in Fällen, in denen der Kunde die Ware abholt und selbst in das Ausland bringt, wird durch die neuen Vorschriften erheblich erschwert.