Durch die zunehmende Digitalisierung hat der Gesetzgeber eine Belegvorhaltepflicht ab dem Veranlagungszeitraum 2017 bei der Einkommensteuer eingeführt. Belege werden danach durch den Steuerpflichtigen nicht mehr direkt mit eingereicht, sondern fallbezogen risikoorientiert durch das Finanzamt angefordert. Eine Vorlagepflicht besteht aber weiterhin z. B. bei Gewinnanteilen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder § 8b KStG. Sofern mit einer risikoorientierten Beleganforderung zu rechnen ist (z. B. einmalige hohe Erhaltungsaufwendungen bei Vermietung und Verpachtung), empfiehlt es sich zur Vermeidung von Rüstzeiten wie bisher, die Belege direkt mit der Steuererklärung und einem separaten Anschreiben beim Finanzamt einzureichen.
Dies ist z.B. sinnvoll bei bedeutenden steuerlichen Sachverhalten. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt ein bedeutender Sachverhalt mindestens in folgenden Fällen vor:
Der Umfang der Beleganforderung liegt weiterhin im Ermessen der Finanzämter, die durch ein maschinelles Risikomanagementsystem bei der Erkennung prüfungswürdiger Sachverhalte unterstützt werden.
Eine digitale Belegeinreichung beim Finanzamt befindet sich gegenwärtig in technischer Vorbereitung. Belege können dann unter Zuordnung zu den Angaben in den Steuerformularen an das Finanzamt übermittelt werden. Diese Lösung soll ab Ende 2019 zur Verfügung stehen.
Neue Richttafeln zur Bewertung von Pensionsrückstellungen
Die Bewertung von Rückstellungen für Pensionszusagen wird im Wesentlichen durch die zwei Rechenfaktoren Zinsniveau und durchschnittliche Lebenserwartung bestimmt. Der jeweils zu berücksichtigende Rechnungszins ist dabei gesetzlich vorgegeben, allerdings unterschiedlich für Handels- und Steuerbilanz. Für die Handelsbilanz wird jährlich ein neuer Zins auf Grundlage des Durchschnittszinses der vergangenen 10 Jahre ermittelt und von der Bundesbank bekannt gegeben. Steuerrechtlich gilt seit Jahren ein fester Zinssatz von 6 %, der in der Praxis zu deutlich geringen steuerlichen Pensionsrückstellungen und damit höheren Steuerzahlungen führt.
Für den Bewertungsfaktor Lebenserwartung werden in Handels- und Steuerbilanz einheitlich die HEUBECK Richttafeln zugrunde gelegt. Diese wurden nun erstmals nach 2005 wieder aktualisiert.
Die Richttafeln basieren auf Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des statistischen Bundesamtes. Nach den aktuellen Richttafeln hat sich die durchschnittliche Lebenserwartung gegenüber 2005 erhöht.
Dies wird in den Jahresabschlüssen 2018 zu Erhöhungen der Pensionsrückstellungen führen, welche über das „normale“ jährliche zuzuführende Maß hinausgehen. Die Heubeck AG rechnet für die Steuerbilanz durchschnittlich mit Erhöhungen um 0,8 % bis 1,5 %. Für die Handelsbilanz ist mit Erhöhungen zwischen 1,5 % und
2,5 % zu rechnen.
Mit Schreiben vom 19. Oktober hat das Bundesfinanzministerium die neuen Richttafeln anerkannt. Mit gleichem Schreiben hat das BMF darauf hingewiesen, dass ein Erhöhungsbetrag, welcher aus der Umstellung der Richttafeln resultiert, steuerlich nur über drei Jahre verteilt berücksichtigt werden darf.
Die vollständige Anschrift
Eine von mehreren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung. Diese muss nach § 14 UStG auch die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens enthalten. In der Praxis führt diese Vorschrift oft zu Diskussionen mit dem Finanzamt, u.a. in Fällen in denen der leistende Unternehmer einen „Briefkastensitz“ unterhält.
In einem entsprechenden Fall hat der BFH am 13. Juni unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass jede Art von Anschrift – einschließlich einer reinen Briefkastenanschrift – für den Vorsteuerabzug ausreicht, soweit der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Nicht erforderlich ist es, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers an dieser Adresse ausgeübt werden.
Das Urteil folgt anderen Urteilen in der jüngeren Vergangenheit, welche die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vereinfacht haben.