„Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig“. Mit dieser Überschrift wies das Bundessozialgericht in einer Pressemitteilung auf ein Urteil vom 7. Juni 2019 hin. Wie weiter ausgeführt wird, unterliegen nicht angestellte Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Denn das Gericht nimmt an, dass Honorarpflegekräfte unabhängig von ihrem arbeitsrechtlichen Status in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingebunden sind. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar.
Modelle bei denen ein Mangel an Pflegekräften zeitweise durch Beschäftigung „freiberuflicher“ Pflegekräfte aufgefangen wird, führen somit regelmäßig zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Das Bundessozialgericht stellte dabei in seiner Pressemitteilung ausdrücklich heraus, dass auch ein Mangel an Pflegekräften nicht an der sozialversicherungsrechtlichen Regelung ändert.
Das Urteil steht in einer Reihe von Entscheidungen zum Problemkreis „Scheinselbstständigkeit“. In anderen Urteilen wurden u.a. bei Fitnesstrainern, Honorarärzten, Köchen und Taxifahrern abhängige Beschäftigungsverhältnisse festgestellt. Jedoch ermöglichen die getroffenen Urteile häufig keine Ableitung allgemein gültiger Grundsätze. Insofern besteht bei der Zusammenarbeit mit „Freelancern“ in vielen Branchen das Risiko, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründet werden. In Zweifelsfällen kann im Rahmen eines formalen Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung der sozialversicherungsrechtliche Status von „Freelancern“ mit bindender Wirkung überprüft werden.
Ein weiteres aktuelles Thema bei Prüfungen durch die deutsche Rentenversicherung (DRV) zeigt, dass auch einfache formale Fehler zur Erhebung von zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen führen können: Seit 1. Januar 2019 geht die DRV bei Arbeitsverträgen in denen keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist davon aus, dass eine Arbeitszeit von 20 Stunden/Woche vorliegt. Aufgrund der Mindestlohnvorschriften führt dies insbesondere bei Minijobs dazu, dass die DRV einen höheren Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers annimmt, der dann der Sozialversicherungspflicht unterworfen wird.
Die dargestellten Fälle zeigen, dass auch jahrelang übliche Verfahrensweisen aufgrund geänderter Rechtsprechung regelmäßig hinterfragt werden müssen.