Die nds. Pflegesatzkommission hat mit Wirkung zum 1. Januar 2019 eine weitere Empfehlung für die Berechnung von Azubi-Kosten bei Vergütungsverhandlungen herausgegeben.
Die Berechnung der Azubi-Kosten erfolgt wie bisher auf der Basis der tatsächlich gezahlten Vergütung unter Anrechnung der Kosten einer durchschnittlichen Pflegehilfskraft mit einer 0,2 Stelle – allerdings ohne die bisherige Deckelung der Kosten auf höchstens 12.000,00 EUR pro Azubi.
Zusätzlich wird bestimmt, dass im Rahmen von Pflegesatzverhandlungen die in der bisherigen Vergütungsvereinbarung enthaltenen Azubi-Kosten saldiert werden. Dass betrifft sowohl die Rückrechnung nicht angetretener oder vorzeitig ausgeschiedener als auch die Nachberechnung zusätzlich eingestellter Azubis, sofern zeitnah nach Ablauf der letzten Vereinbarung zu Verhandlungen aufgefordert wurde.
Neue Ausbildungsvergütungen TVA-L Pflege für2019 und 2020
Zum 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 erhöhen sich die Referenzwerte für die Vergütung von Azubis nach TVA-L Pflege jeweils um 50,00 € pro Monat.
In Hinblick auf prospektive Vergütungsverhandlungen wird nochmals darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht tarifgebundene Einrichtungen verpflichtet sind, Ihren Azubis in der Pflege mindestens 80% der tariflichen Azubi-Gehälter zu bezahlen.
Das sind bei Anlehnung an TVA-L Pflege folgende Mindestbeträge:
2019:
1. Ausbildungsjahr 888,56 EUR
2. Ausbildungsjahr 941,36 EUR
3. Ausbildungsjahr 1.026,40 EUR;
2020:
1. Ausbildungsjahr 928,56 EUR
2. Ausbildungsjahr 981,36 EUR
3. Ausbildungsjahr 1.066,40 EUR.
Meldefrist für das Pflegeberufegesetz bis zum 15. Juni 2019
Nach Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes und der hierzu erlassenen Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungs-Verordnung sind neben den Krankenhäusern auch alle ambulanten und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege verpflichtet, bis zum 15. Juni 2019 der zuständigen Stelle Grundlagendaten für die Finanzierung zu übermitteln. Bei vollstationären Pflegeheimen ist das die Anzahl der Vollzeitstellenanteile der in der Einrichtung am 15. Dezember 2018 und am 15. Mai 2019 beschäftigten Pflegefachkräfte. Bei ambulanten Einrichtungen geht es um die Vollzeitstellenanteile per 15. Dezember 2018, die auf Pflegeleistungen nach SGB XI entfallen und die in 2018 für SGB XI-Leistungen abgerechneten Punkte und Zeitwerte. Diese Daten sollten kurzfristig erfasst werden, um nach Aufforderung durch die zuständige Stelle auf deren Webportal fristgerecht mitgeteilt werden zu können.
Zusatzkräfte nach dem Pflegepersonalstärkungsgesetz
Am 27. Februar 2019 hat das Bundesgesundheitsministerium die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes für die Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegepersonalstellen nach dem PpSG in vollstationären Pflegeeinrichtungen genehmigt.
Antragsvoraussetzungen sind:
- die Einhaltung der vereinbarten Pflegepersonalschlüssel
- Vorhandensein zusätzlichen Pflegepersonals über Neueinstellung oder Stellenaufstockung
- Vorliegen eines Arbeitsvertrags/einer Ergänzungsvereinbarung im Antragszeitpunkt
- Arbeitsbeginn der Zusatzfachkraft in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung oder in der Zukunft
- die Zusatzkraft muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein.
Auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands sind die Festlegungen und das Antragsformular abrufbar. Bearbeitet werden die Anträge in Niedersachsen durch Servicestellen, z.B. in den Vertragsabteilungen der AOK Braunschweig oder des vdek.
Weitere Leistungen nach dem Pflegepersonalstärkungsgesetz
Ab 1. Oktober 2019 müssen regelmäßig halbjährlich zu einem bestimmten Stichtag Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität erhoben und an eine Datenauswertungsstelle übermittelt werden. Aufgrund des PpSG sollen alle vollstationären Pflegeeinrichtungen in 2019 zur Umstellung der Prüfungssystematik nach § 114 ff SGB XI einen einmaligen Förderbetrag von 1.000,00 EUR erhalten, um Schulungen zur Messung und Darstellung der Ergebnisqualität zu unterstützen.
Für Pflegeheime, Tagespflegen und ambulante Dienste wurde durch das PpSG außerdem in den Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 12.000 ,00 EUR pro Einrichtung für die Anschaffungen pflegeerleichternder digitaler oder technischer Ausrüstung in Aussicht gestellt. Gefördert werden sollen 40 % der verausgabten Mittel für entsprechende Ausstattung, die z.B. das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegeeinrichtungen oder die Aus-, Fort- und Weiterbildung unterstützt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen regelt das Verfahren und die Vergabe der Fördermittel in Richtlinien.