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  • 2020/04

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Februar 2021, Soziale Einrichtungen

Abschluss von Ergänzungsvereinbarungen mit den Kostenträgern zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage-Kosten

Vor wenigen Tagen hat der Pflegeausbildungsfonds die Umlagebescheide für 2021 an die Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen verschickt. Bei nahezu allen Einrichtungen liegt die Umlage für 2021 deutlich höher als für 2020.

Alle stationären und teilstationären Einrichtungen, die in 2020 eine Ergänzungsvereinbarung über die Azubi-Umlage bis zum 31. Dezember 2020 abgeschlossen und seitdem noch keine Vergütungsverhandlungen geführt haben, sollten noch im Dezember 2020 bei der zuständigen Pflegekasse den Abschluss einer neuen Ergänzungsvereinbarung auf der Basis des neuen Umlagebescheids beantragen.

Anderenfalls dürfen den Bewohnern bzw. Gästen mit Auslaufen der Ergänzungsvereinbarung aus 2020 weder die bisher in Rechnung gestellten Umlagebeträge weiter berechnet noch erhöhte Beträge für 2021 in Rechnung gestellt werden. Bei anschließenden Vergütungsverhandlungen in 2021 werden ggf. dann die ergänzend vereinbarten Umlagen in den neuen Abschluss mit einbezogen.

Refinanzierung Ausbildungsumlage ambulant

Für die Refinanzierung der Ausbildungsumlage im ambulanten Bereich hat die Pflegevergütungskommission Niedersachsen eine mit wenig Aufwand verbundene Lösung entwickelt:

Die Pflegedienste müssen unter Angabe ihres Landekreises und des Vergütungsbeginns der aktuellen Vergütungsvereinbarung nur den eingescannten Umlagebescheid per Email an alle Landesverbände der Pflegekassen (AOK, vdek, BKK, IKK, Knappschaft) übersenden. Ab dem ersten Tag des Folgemonats kann dann der im Bescheid genannte Punktwertezuschlag für die Azubi-Umlage (kaufmännisch gerundet auf vier Stellen nach dem Komma) auf den vereinbarten Punktwert aufgeschlagen werden.

Voraussetzung ist weiter, dass die Pflegebedürftigen rechtzeitig – spätestens zwei Wochen vor dem Erhöhungszeitpunkt – über die erhöhten Punktwerte schriftlich informiert wurden.

Entwicklung Pflegemindestlohn und Mindestlohn

Bei aktuellen Vergütungsverhandlungen teil- und vollstationär sind bei der prospektiven Berechnung von Personalkostensteigerungen ggf. auch die Erhöhungen der Pflegemindestlöhne und Mindestlöhne in 2021 zu beachten.

Der Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2021 von 9,35 € auf 9,50 €

und                                  ab 1. Juli   2021 von 9,50 € auf 9,60 €.

Ab 1. April 2021 steigt der Pflegemindestlohn

  • für Pflegehilfskräfte von 11,60 € auf 11,80 €
  • für einjährige PHK    von 11,60 € auf 12,50 €
  • für Examinierte         auf mindestens 15,00 €.

Finanzierung von 20.000 zusätzlichen Pflegehilfskraftstellen durch gesonderten Zuschlag


Durch neue Regelungen des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes (GPVG) sollen in Pflegeeinrichtungen bundesweit 20.000 zusätzliche Vollzeitstellen für Pflegehilfskräfte geschaffen und über einen ausschließlich von den Kassen getragenen Zuschlag (nach § 8 Abs. 6a SGB XI-Entwurf) finanziert werden. Die Hilfskräfte sollen idR eine Helfer- oder Assistentenausbildung abgeschlossen haben.
 
Mit Inkrafttreten des Gesetzes ab 1. Januar 2021 sollen vollstationäre Pflegeeinrichtungen Vergütungszuschläge zwischen 0,016
(je Bewohner Pflegegrad 1) bis 0,036 (je Bewohner Pflegegrad 5) Vollzeitäquivalenten beantragen können. Daraus soll sich pro Heim durchschnittlich mindestens eine Vollzeitstelle ergeben, die ausschließlich von den Pflegekassen über einen Zuschlag finanziert wird.

Verlängerung Pflegerettungsschirm

Durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) ist der Rettungsschirm für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum
31. März 2021 verlängert worden. Die Beantragung des Ausgleichs von Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen aufgrund der Corona-Pandemie nach § 150 Abs. 2 SGB XI bleibt daher auch für das erste Quartal 2021 weiterhin möglich.


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