Am Rande der „Corona“-Bund-Länder Konferenz am 19. Januar wurde zwischen der Bundesregierung und den Ländern auch eine Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter vereinbart.
Diese Vereinbarung wurde nun in Form eines BMF-Schreibens vom 26. Februar 2021 umgesetzt. Rechtlich ersetzt die Regelung für bestimmte Wirtschaftsgüter die bisherigen amtlichen Afa-Tabellen.
Das BMF-Schreiben beinhaltet eine Benennung und recht sperrige, technische Definitionen der Wirtschaftsgüter für welche zukünftig eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen ist. Darunter fallen insbesondere:
Abgrenzungsfragen stellen sich vor allem in Bezug auf Server. Die begünstigten „Small-Scale Server“ werden als „Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet“ definiert. Server welche z.B. in Verbindung mit Thin-Clients angewendet werden, dürften regelmäßig nicht dieser Definition entsprechen. In Zweifelsfällen empfiehlt sich daher eine Abstimmung mit dem Hardwarelieferanten.
Hinweis:
Die Neuregelung betrifft nur die im BMF-Schreiben genannten Wirtschaftsgüter. Andere „digitale Wirtschaftsgüter“ (z.B. Smartphones. Tablets) sind nicht begünstigt.
Für begünstigte Wirtschaftsgüter darf gemäß dem BMF-Schreiben eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Zusammen mit der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 1 EStG, welche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr vorsieht, ergibt sich daraus die vollständige Erfassung der Anschaffungskosten als Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung.
Viele der im Scheiben des BMF genannten Wirtschaftsgüter unterschreiten die GWG-Grenze von 800 Euro und sind somit bereits zuvor Gegenstand von Sofortabschreibungen gewesen.
Das BMF-Schreiben ist ab 2021 anwendbar. Ausdrücklich darf die Sonderabschreibung auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, welche in früheren Jahren angeschafft wurden. Bei diesen kann in 2021 der verbleibende Restbuchwert vollständig abgeschrieben werden.
Ertragsteuerliche Behandlung von Zinsen auf Steuernachforderungen
Bereits seit 1999 werden Zinsen auf Steuerzahlungen zu Lasten der Steuerpflichtigen ungleich behandelt: Zinszahlungen an den Fiskus können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Zinserstattungen des Fiskus stellen hingegen steuerpflichtige Einkünfte dar.
Das Bundesfinanzministerium ist der Auffassung, dass diese Regelung generell nicht als unbillig zu beanstanden, sondern vom Gesetzgeber so gewollt ist.
Gerade in Betriebsprüfungsfällen führt die unterschiedliche Behandlung der Zinsen jedoch zu kaum zu begründenden Ergebnissen. Im - häufigen- Fall von Gewinnverschiebungen welche im Ergebnis nicht zu höheren Steuerzahlungen, wohl aber zu Zinszahlungen führen, wird der Steuerpflichtige doppelt „bestraft“: Einerseits muss er für den Zeitraum der Gewinnverschiebung eine längst nicht mehr marktadäquate Verzinsung von 6 % hinnehmen. Darüber hinaus kann er diese Zinsen nicht steuerlich geltend machen, muss aber Zinserträge aus Steuererstattungen in späteren Zeiträumen voll versteuern.
Nach mehr als 20 Jahren ist nun auch das Bundesfinanzministerium zu der Erkenntnis gelangt, dass darin eine „unbillige Härte“ begründet sein könnte. Gemäß einem BMF Schreiben vom 16. März 2021 wird für Fälle in denen Zinserträge und Zinserstattungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen eine Steuerbefreiung der Zinserstattung ermöglicht.
Beispiel:
Eine Betriebsprüfung im Jahr 5 stellt fest, dass im Jahr 1 Warenbestände um EUR 50 zu niedrig bewertet waren. Der Gewinn wird um EUR 50 erhöht, auf die Nachzahlung werden Zinsen in Höhe von EUR 10 erhoben.
Die Ware wurde im Jahr 2 verkauft. Aufgrund des für 1 festgestellten höheren Warenwertes kommt es durch den korrespondierend höheren Wareneinsatz zur einer Gewinnminderung um EUR 50 auf welche Erstattungszinsen in Höhe von EUR 8 ausgezahlt werden.
Da die Erstattungszinsen auf demselben Ereignis wie die Nachzahlungszinsen beruhen, können diese auf Antrag steuerfrei gestellt werden.
Eine generelle Verrechnung von Zinsaufwendungen und Zinserträgen aus einer Betriebsprüfung ist hingegen nicht möglich. Entstehen Zinserträge aufgrund von Feststellungen welche nicht zuvor zu Zinsaufwendungen geführt haben, so bleiben diese Zinsen steuerpflichtig. Aufgrund der Ausgestaltung als Billigkeitsregelung wird die Steuerfreiheit der Erstattungszinsen zudem nur auf Antrag gewährt.