Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer, die auf fast jeden Käufer einer Immobilie zukommt. Die Betonung liegt hierbei auf fast – denn die Grunderwerbsteuer kann in einigen Fällen umgangen werden. Als (vermeintliches) Schlupfloch weithin bekannt ist der sogenannte „Share Deal“. Dabei wird nicht die Immobilie selbst, sondern die jeweilige Gesellschaft, die Eigentümerin der Immobilien bzw. des Grundstückes ist, gekauft. Nach bisheriger Regelung konnte auf diese Weise die Grundsteuer vermieden werden, soweit weniger als 95 % der Gesellschaftsanteile gekauft wurden. Weitere Veräußerungen waren nach einer Frist von fünf Jahren möglich. Zum 1. Juli ist nun eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, welche eine Erschwerung steuerfreier „Share Deals“ zum Ziel hat.
Mit der Neuregelung wurde die für die Steuerentstehung maßgebliche Schwelle auf 90 % abgesenkt und die maßgebliche Frist auf zehn Jahre verlängert. Ferner wird diese bislang für Personengesellschaften geltende Regelung zukünftig auch auf Kapital-gesellschaften (GmbHs, AGs) angewandt. Im Wege einer „Börsenklausel“ bleiben nur noch Anteils-übertragungen ausgenommen, welche an einer Börse ausgeführt werden.
Mit weiteren Neuregelungen wurden u.a. die für Steuerbegünstigungen relevanten Vorbesitzzeiten und Nach-behaltensfristen deutlich, von bisher fünf auf zehn bzw. sogar fünfzehn Jahre, verlängert. Mit Übergangs-regelungen wird vermieden, dass nach altem Recht bereits abgelaufene Fristen durch die Verlängerung „wiederaufleben“. Dennoch ist davon auszugehen, dass die vorgenommenen Verschärfungen künftig Umgestaltungen von Unternehmen deutlich erschweren, unabhängig davon ob die Gestaltung überhaupt zum Zwecke der Grunderwerbsteuervermeidung erfolgt.
Hinweis:
Nach der Verschärfung für Share Deals folgt ggf. künftig eine Erleichterung für „normale“ Grundstückskäufe. Gemäß ihrem Koalitionsvertrag wollen die Ampel-Parteien den Bundesländern Möglichkeiten zur Schaffung eines Freibetrages bei der Grunderwerbsteuer einräumen. Damit soll insbesondere der Immobilienerwerb durch Privathaushalte erleichtert werden.
Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2019
Mit Beschluss vom 8. Juli hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung von Steuerforderungen und -erstattungen mit 6 % Zinssatz ab 2014 aufgrund des deutlich gesunkenen Marktzinsniveaus verfassungswidrig war. Das Gericht hat aber eine Anwendung des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume bis 2018 zugelassen. Ab 2019 darf der Zinssatz von 6 % jedoch nicht mehr angewendet werden.
In einem Schreiben vom 17. September hat das Bundesfinanzministerium nun festgelegt wie das Urteil umgesetzt wird. Die Finanzämter werden angewiesen die erstmaligen Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auszusetzen, d.h. keine Zinsen zu erheben. Umgekehrt werden bis 2018 entstanden Zinsen endgültig festgesetzt, dagegen noch offene Einsprüche sind zurückzuweisen.
Diese Regelung gilt explizit nicht für Stundungszinsen, Zinsen bei hinterzogenen Steuern, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung. Die Finanzämter sind in diesen Fällen angewiesen, bislang vorläufig ergangene Zinsfestsetzungen für endgültig zu erklären. Hier könnte ggf. noch Einspruch gegen die Zinsfestsetzung eingelegt werden.
Der Verzicht auf Zinsen ab 2019 ist jedoch nicht als endgültig zu verstehen. Vielmehr soll die Verzinsung nachgeholt werden, sobald der Gesetzgeber eine rückwirkende Neuregelung vorgenommen hat. Dafür wurde ihm vom Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 31. Juli 2022 eingeräumt.